Oldtimer: Gutachter haftet für Wertermittlung

Autor / Redakteur: Andreas Grimm/sp-x / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Den Wert eines Oldtimers kann oft nur ein Gutachter sicher ermitteln. Unterläuft ihm dabei im Vorfeld eines Verkaufs ein erheblicher Fehler, muss er für die Wertdifferenz haften.

(Foto: KÜS)

Das steigende Interesse an Oldtimern hat für diese Fahrzeuggruppe einen größeren Markt geschaffen. Trotzdem ist die Wertermittlung für den Laien oder den weniger geübten Händler angesichts oft fehlender Vergleichsangebote schwierig. Deshalb entscheidet beim Oldtimerkauf häufig ein Wertgutachten über den Preis. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der vom Gutachter bestimmte Preis deutlich neben dem Marktwert liegt, kann er vom Auftraggeber für den Fehler haftbar gemacht werden. Und meistens hat nach Einschätzung des Magazins „Oldtimer Markt“ der Kunde die besseren Karten.

Generell sollte der Oldtimer-Kauf beim Händler von einem sogenannten Vollgutachten begleitet werden – zur Sicherheit für beide Seiten. Denn unterläuft dem Gutachter ein gravierender Fehler, haftet letztlich der Sachverständige, auch wenn er vom Händler beauftragt wurde. Das gilt zumindest, wenn er bei der Erstellung des Gutachtens wusste, dass dieses zum Verkauf eines Fahrzeugs benötigt wird. Dann nämlich sprechen Juristen von einem „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“.

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Nicht gleichzusetzen mit einem Vollgutachten sind dagegen die sogenannten Kurzbewertungen, die etwa für die Versicherungseinstufung genutzt werden. Dabei wird zwar auch eine Zustandsnote vergeben, die Prüfung des Sachverständigen ist aber nur oberflächlich. Stellen sich die gemachten Angaben als falsch heraus, hat der Kunde vor Gericht nur geringe Chancen auf Schadenersatz.

Allerdings kann auch der Nachweis von Fehlern in einem Vollgutachten im Einzelfall schwierig sein, vor allem wenn es um die Zustandsnote geht. Kleinere Abweichungen, etwa zwischen 2+ und 2-, sind zu akzeptieren. Liegt das Gutachten aber zwei Noten daneben, kann von Fahrlässigkeit oder böser Absicht ausgegangen werden.

Die Höhe des Schadensersatzes lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Mögliche Berechnungsgrundlagen sind unter anderem die Differenz zwischen bescheinigtem und tatsächlichem Fahrzeugwert oder die Restaurierungs-Kosten, die für die Herstellung des bescheinigten Zustandes aufzubringen sind.

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