Rechtstipp
Oldtimer ist „Spielzeug“
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Besitzern eines klassischen Fahrzeugs steht keine Nutzungsausfallentschädigung – zumindest im Fall eines Haftpflichtschadens. Denn, so der BGH: Ein Oldtimer ist ein Wagen viel Freude bereitet, dessen Funktion aber auf das Spaß machen begrenzt ist.
Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung spricht der BGH nur für solche Fahrzeuge zu, die man „braucht“. Er sagt seit Jahrzehnten das, was er in einem Urteil zu einem Hobby-Motorrad aktualisiert hat: „Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht.“ (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11).
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