Rechtstipp Oldtimer ist „Spielzeug“

Von Steffen Dominsky 2 min Lesedauer

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Besitzern eines klassischen Fahrzeugs steht keine Nutzungsausfallentschädigung – zumindest im Fall eines Haftpflichtschadens. Denn, so der BGH: Ein Oldtimer ist ein Wagen viel Freude bereitet, dessen Funktion aber auf das Spaß machen begrenzt ist.

Das OLG Celle stuft den Oldtimer mit H-Kennzeichen für die eigenwirtschaftliche Lebensführung als nicht zwingend notwendig ein. Folge:  kein Nutzungsausfall. (Bild:  Schweitzer)
Das OLG Celle stuft den Oldtimer mit H-Kennzeichen für die eigenwirtschaftliche Lebensführung als nicht zwingend notwendig ein. Folge: kein Nutzungsausfall.
(Bild: Schweitzer)

Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung spricht der BGH nur für solche Fahrzeuge zu, die man „braucht“. Er sagt seit Jahrzehnten das, was er in einem Urteil zu einem Hobby-Motorrad aktualisiert hat: „Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht.“ (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11).