Auch höhere rechtliche Instanzen vertrauen auf den Automietpreisspiegel von Schwacke als Schätzgrundlage, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Dresden zeigt. Darin finden sich auch noch ein interessanter Aspekt zum Thema „Selbstfahrervermietfahrzeug“.
Auch höhere rechtliche Instanzen vertrauen auf den Automietpreisspiegel von Schwacke als Schätzgrundlage, wie ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Dresden zeigt (Urteil vom 27. 9.2018, AZ: 7 U 146/18). Im verhandelten Fall entschied das Berufungsgericht über strittige Mietwagenkosten aus einem Haftpflichtschaden.Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten unfallgegnerischen Versicherung dem Grunde nach zu 100 Prozent stand fest.
Bereits das LG Dresden (AZ: 2 O 199/17) hatte ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Mietwagenkosten der Höhe nach unterhalb des Vergleichswerts des einschlägigen Schwacke-Automietpreisspiegels gelegen hätten. Das LG Dresden ging mithin von der Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.040,04 Euroaus und sprach die gekürzte Differenz in Höhe von 1.593,79 Euro zu.
Das OLG Dresden sah dies genauso, bestätigte den Schwacke-Automietpreisspiegel und hielt die Entscheidung des LG Dresden.
Nach Ansicht des Gerichts stellt der jeweils maßgebliche Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO dar. Die fallbezogenen Einwendungen der Beklagten gegen die erfolgte Schadenschätzung auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels überzeugten nicht.
Insbesondere belegten drei vorgelegte Internet-Screenshots keine günstigeren verfügbaren konkreten Angebote, da diese im Hinblick auf die konkrete Anmietsituation im November 2016 nicht hinreichend vergleichbar seien. Den Screenshots sei bereits nicht zu entnehmen gewesen, dass die im Zeitpunkt der Anmietung des Unfallwagens (25.11.2016) noch nicht genau feststehende Reparatur- und damit Mietdauer auch bei einer Buchung der von der Beklagten benannten Internet-Tarife zunächst hätte offenbleiben bzw. unproblematisch verkürzt oder verlängert werden können.
Es sei vielmehr davon auszugehen gewesen, dass im Falle einer unklaren Anmietdauer und einem jederzeitigen Rückgaberecht ein Mietwagenunternehmen zumindest deutlich höhere Mietwagenpreise verlangen würde, falls in derartigen Fällen überhaupt Internetbuchungen mit zunächst offenen Anmietzeiten möglich seien.
Außerdem seien in den vorgelegten Angeboten die Endpreise nicht transparent dargelegt worden. Dem Geschädigten sei es außerdem nicht zuzumuten, die Fahrzeuge bei Anbietern abzuholen, was allerdings Grundlage der Angebote war.
Des Weiteren verneinte das OLG Dresden die Pflicht des Geschädigten, sich vor der Anmietung andere Angebote einzuholen. Anlass hierzu bestehe auf Geschädigtenseite im Regelfall nur dann, wenn sich dieser aufgrund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens von den Preisen des Schwacke-Automietpreisspiegels Bedenken wegen der Angemessenheit des ihr angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen. Das OLG Dresden ging erst dann von einem solchen Missverhältnis aus, wenn der Tarif der Schwacke-Liste um mehr als 50 Prozent überschritten wurde.
Der Erstattung der Mietwagenkosten stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem vermieteten Fahrzeug um kein „Selbstfahrervermietfahrzeug“ gehandelt habe. Hier wäre allenfalls eine Herabsetzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten um 20 Prozent gerechtfertigt. Selbst wenn man in dem konkreten Fall allerdings einen solchen Abzug von 20 Prozent vom Schwacke-Wert vorgenommen hätte, so hätte der konkret berechnete Endbetrag immer noch unterhalb dieses Vergleichswerts gelegen.
Praxisbedeutung des Urteils
Erste wichtige Aussage des Urteils des OLG Dresden ist die Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage.
Die Vorlage bloßer Internet-Screenshots reicht nicht aus, um diese Schätzgrundlage zu erschüttern. Zuzustimmen ist dem OLG Dresden darin, dass derartige Internet-Screenshots die konkrete Anmietsituation des Geschädigten nach dem Unfall nicht ausreichend berücksichtigen und somit letztendlich nicht vergleichbar sind.
Stand: 08.12.2025
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Zweitens bestätigt das OLG Dresden, dass auch bei der Vermietung eines Fahrzeugs, welches nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zugelassen wurde, Mietwagenkosten berechnet werden können. Vom erforderlichen Betrag ist dann allerdings ggf. ein Abschlag in Höhe von circa 20 Prozent vorzunehmen.