OLG Koblenz stuft Schummeldiesel als unerheblichen Mangel ein

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Im Einzelnen führt das OLG Koblenz in seinem Beschluss Folgendes aus:

„Es kann dahinstehen, ob das vom Kläger gekaufte Neufahrzeug im Hinblick auf die darin verwendete Motorsteuerungssoftware, die das KBA aufgrund der von VW zur Verfügung gestellten Informationen als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gewertet hat (vgl. Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste-, „Überblick über rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit dem Rückruf von Kraftfahrzeugen durch das Kraftfahrt-Bundesamt“, veröffentlicht u. a. unter https://www.bundestag.de/blob/487662/.../wd-5-102-16-pdf-data.pdf, S. 4 m.N.), mit einem Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB behaftet ist (dafür – ohne nähere Begründung – OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 7 W 26/16-, Rn. 6 juris; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2017 – 28 U 201/16 -, Rn. 33, juris).

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1, 346, 348 BGB sind auch bei Unterstellung eines Sachmangels aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gegeben. Damit ist auch dem Begehren des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten die Grundlage entzogen.

1. Das dem Kläger im Falle eines Mangels grundsätzlich zustehende Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 BGB ist hier nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die in der – zu Gunsten des Klägers unterstellten – Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im genannten Sinne ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls, wobei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers und bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen ist. Von der Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.

Diese Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wird erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand überschritten, der mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28. Mai 2014- VIII ZR 94/13-, BGHZ 201, 290-310, Rn. 18 ff. m zahlr. W. N. Rn. 30). Bei behebbaren Sachmängeln unterhalb der genannten Schwelle ist es dem Käufer in der Regel zuzumuten, am Vertrag festzuhalten und sich – nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen – mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 38). Letzteres ist hier nach der vom Landgericht vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung, die sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt und die der Senat teilt, der Fall.

b) Zu Recht ist das Landgericht im rechtlichen Ansatz davon ausgegangen, dass es sich vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung um einen behebbaren Mangel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung handelte, auch wenn die behördliche Genehmigung der von Volkswagen als Hersteller des Motors vorgesehenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen in diesem Zeitpunkt noch ausstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen, wenn die Ursache der Fehlfunktion eines Motors trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche noch nicht ermittelt (BGH, Urteil vom 09. März 2011 – VIII ZR 266/09 -, Rn. 18, juris), die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mithin ungeklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10 -, Rn. 21, juris).

Damit ist die vorliegende Sachlage indes nicht vergleichbar. Unter dem 04.12.2015 (Bl. 9 GA) hatte die Beklagte bereits mitgeteilt, dass „Fahrzeuge mit den Dieselmotoren des Typs EA 189 nach Abstimmung mit dem KBA für Ihren Mandanten kostenfrei eine technische Lösung erhalten“ und Volkswagen dem KBA am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt habe, der die Entwicklung der notwendigen technischen Lösung vorsehe. Der Kläger konnte im Zeitpunkt seines mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2015 erklärten Rücktritts mithin davon ausgehen, dass er kostenfrei eine technische Lösung erhalten werde, die dem von ihm gerügten Mangel der Motorsteuerungssoftware Abhilfe verschaffen würde.

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c) Zur Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der genannte Mangel, auf den – allein – der Kläger seinen Rücktritt der Beklagten gegenüber gestützt hat, durch eine einfache technische Überarbeitung in Form eines Software-Updates und eines zusätzlichen Bauteils in Form eines Strömungsgleichrichters mit geringem finanziellem Aufwand beseitigt werden kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) – von anderen allgemein- und gerichtskundigen Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, auf die sich auch der Kläger stets berufen hat, ganz abgesehen – jedenfalls aufgrund des als Anlage BB 1 (Bl. 253 GA) vorgelegten Schreibens der VCA vom 05.05.2017 fest, in dem diese gegenüber den deutschen Behörden die Skdoa-Motoren der Baureihe EA 189 betreffend nach ausführlichen Tests bestätigt hat, dass die von Skoda vorgeschlagenen technischen Maßnahmen auch den hier betroffenen 1,6 l-Motor wieder in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EU directive EC/715/2007) bringt.

Nach diesem Schreiben, dessen von der Beklagten in Bezug genommenen Inhalt der Kläger nicht entgegen getreten ist (§138 Abs. 3 ZPO), stellt das getestete Programm die Übereinstimmung im Hinblick auf (NOx)Schadstoffausstoß, Kraftstoffverbrauch, Kohlendioxid-Ausstoß (CO 2), Motorgeräusch und Motorleistung her. Damit steht zugleich fest, dass die vom Kläger – indes ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte – behaupteten angeblichen Nebeneffekte der Umrüstung nicht eintreten werden.

Gleiches hat die Beklagte bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 29.06.2016 (Bl. 81 ff., 85 GA) dargelegt unter Hinweis auf verschiedene Motoren der Baureihe EA 189 betreffende Bescheide des KBA, mit denen die technische Überarbeitung der Motoren freigegeben und zugleich bestätigt wurde, dass die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschimmissionen geführt hat.

Der Senat vermag vor diesem Hintergrund die Auffassung des Klägers nicht nachzuvollziehen, es stehe nicht fest, dass eine erfolgreiche Nachbesserung möglich sei. Dies gilt umso mehr, als das KBA – unbestritten – nunmehr auch für den hier konkret betroffenen Motortyp des klägerischen Fahrzeugs die durch die Herstellerin vorgesehenen technischen Maßnahmen genehmigt hat. Die abweichenden Behauptungen des Klägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als „ins Blaue hinein“ aufgestellt, weshalb die mit der Berufung als rechtsfehlerhaft unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu unterbleiben hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01. April 2014 – XI ZR 171/12-, Rn. 15, juris m.w.N.).

d) Soweit der Kläger die Annahme hier nach dem angefochtenen Urteil in Rede stehender Mängelbeseitigungskosten „in Höhe von maximal ca. 100 Euro“ rügt, führt er im Weiteren selbst aus, dass es hierauf nicht ankomme, macht eine entsprechende Berufungsrüge mithin offensichtlich nicht ernstlich geltend. Die Aussage des Klägers ist indes auch insoweit zutreffend, als es entgegen seiner Annahme nicht Sache der Beklagten ist, die für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung führenden Tatsachen vorzutragen und/oder zu beweisen. Nach der gesetzlichen Systematik ist vielmehr der Käufer beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist (BGH, Urteil vom 09. März 2011 – VIII ZR 266/09-, Rn. 11, juris).

Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine in der nach dem Vorbringen des Käufers nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung liegende Pflichtverletzung erheblich und der Anspruch nicht kraft Gesetztes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Dass der Mängelbeseitigungsaufwand vorliegend fünf Prozent des Kaufpreises von 16.960,81 € überschreitet – das wären vorliegend 848,04 € - hat der für das Nichtvorliegen des gesetzlichen Ausschlusstatbestands mithin darlegungs- und beweispflichtige Kläger indes weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

e) Die vom Landgericht bei der Beurteilung der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung vorgenommene Interessenabwägung hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat auch im Übrigen Stand.

Insbesondere trifft die Behauptung der Berufungsbegründung (S. 5) nicht zu, dass das Erstgericht „völlig unbeachtet“ gelassen habe, „ob und inwieweit ein merkantiler Minderwert sich an dem streitbefangenen Fahrzeug realisieren wird“, worauf das Urteil beruhe. Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers entgegen seiner Darstellung nicht als „völlig unerheblich angesehen“, sondern seinen Vortrag zu einem infolge der Abschalteinrichtung angeblich niedrigeren Wiederverkaufswert mit für den Senat ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung vielmehr als unsubstantiiert erachtet. Die dahin erhobene Berufungsrüge des Klägers greift mithin nicht durch.

Angesichts der vom Landgericht weiter zutreffend angestellten Erwägungen – dass ein Maßnahmenplan der Motorherstellerin für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge vorgesehen ist, der Kläger bis zur Umrüstung sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann, insbesondere seitens des KBA weder ein Entzug der Zulassung noch Konsequenzen für die Feinstaubplakette zu befürchten sind-, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, scheitert „der Einwand der möglichen Mangelbeseitigung“ (a.a.O., S. 5) – bei dem es sich im vorliegenden Zusammenhang handelt – auch nicht „bereits daran, dass dem Kläger überhaupt kein Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde, an dem eine Mangelbeseitigung hätte erfolgen sollen“. Das Landgericht hat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass seinerzeit ein genauer Zeitpunkt für die technische Überarbeitung des Fahrzeugs noch nicht feststand.

Es hat auch –zutreffend- gesehen und (wenn auch in anderem Zusammenhang) näher dargelegt, dass dem Kläger hierdurch zwar ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das jedoch für den Kläger nicht mit konkret spürbaren negativem Folgen verbunden und daher nicht unzumutbar ist. Auf Seiten der Beklagten ist bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung nämlich – wie vom Landgericht im Zusammenhang mit der hier nicht streitentscheidenden Frage einer angemessenen Nachfrist ausgeführt – zu berücksichtigen, dass bei den 2,4 Millionen von der durch das KBA geforderten Umrüstung betroffenen Fahrzeugen eine Mangelbeseitigung in der Tat „naturgemäß nur schrittweise erfolgen“ kann und diese daher „zwangsläufig einen längeren Zeitraum in Anspruch“ nimmt. Diesem Gesichtspunkt, dem bei der Interessenabwägung ein nicht unerheblicher Stellenwert zukommen muss, steht nicht entgegen –wie die Berufung meint- „dass die Hersteller durch unredliches und strafbares Verhalten eine Situation erzeugen, die letztendlich auf dem Rücken der Käufer und Verbraucher ausgetragen werden soll“ (a.a.O. S.7). Ein solches Verhalten des Herstellers muss sich die Beklagte im Streitfall, wie unten (unter II. 2. B) dargelegt, nicht zurechnen lassen.

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