OLG Koblenz stuft Schummeldiesel als unerheblichen Mangel ein

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2. Der Senat folgt dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis auch dahin, dass ein wirksamer Rücktritt des Klägers im vorliegenden Einzelfall auch daran scheitert, dass er der Beklagten keine angemessenen Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 323 Abs. 1 BGB.

a) Das Nacherfüllungsverlangen war nicht entbehrlich, da keine objektive Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß §§ 326 Abs. 5 275 BGB vorlag. Auch ein Fall der vorübergehenden objektiven, der endgültigen Unmöglichkeit gleichzusetzenden Unmöglichkeit, die das Erreichen des Vertragszwecks in Frage gestellt und ein Festhalten am Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses unzumutbar gemacht hätte (vgl. BGHZ 83, 197), liegt hier jedenfalls im Hinblick auf die fehlende Funktionsbeeinträchtigung des Fahrzeugs und die von Seiten des KBA und der Herstellerin gemäß dem bereits im Rücktrittszeitpunkt von der Beklagten angesprochen Maßnahmenplan zeitnah angestrebte Nachbesserungslösung nicht vor.

b) Ein Nacherfüllungsverlangen war auch nicht aufgrund einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung gemäß § 440 BGB wegen eines der Beklagten zuzurechnenden arglistigen Verhaltens entbehrlich.

Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 – V ZR 249/05 -, Rn. 13, juris). Ein arglistiges Verhalten der Beklagten ist vorliegend nicht feststellbar. Dass bei bestimmten Diesel-Kraftfahrzeugen des Volkswagenkonzerns die Motorsteuerung mittels einer speziellen Software gezielt manipuliert worden war, wurde erst im September 2015 bekannt (Deutscher Bundestag -Wissenschaftliche Dienste- „Überblick über rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit dem Rückruf von Kraftfahrzeugen durch das Kraftfahrt-Bundesamt“, veröffentlicht u.a. unter https://www.bundestag.de/blob/487662/.../wd-5-102-16-pdf-data.pdf_m.w.N.). Davon, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (22.12.2014) Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerung gehabt hätte, kann daher nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich der Vertragshändler das Wissen der Herstellerin nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2017 – 28 U 201/16 -, Rn. 34, juris; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16-, Rn. 8, juris), weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urt. V. 02.04.2014, VIII ZR 46/13, NJW 2014, 2183 Tz 31 m.w.N, s.auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn 1247).

c) Die vom Kläger zunächst mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2015 gesetzte Frist zur Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs bis 18.12.2015 war unangemessen kurz.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Frist ist eine Interessenabwägung der Parteien vorzunehmen. Die vom Gesetz geforderte Nachfrist soll den Schuldner in die Lage versetzen, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Welche Zeitspanne dafür angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Durch eine zu knapp bemessene Nachfrist wird in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise aber dann, wenn der Gläubiger die Nachfrist nur zum Schein gesetzt oder zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden sollte (zu allem BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 – V ZR 134/84 -, Rn. 21 ff., juris).

Vorliegend stand der Vollendung der „bereits in Angriff genommenen Leistung“ – Lieferung eines vertraglich näher spezifizierten Neufahrzeugs – lediglich die Beseitigung der durch die verwendete Software der Motorsteuerung verursachten Auswirkungen entgegen. Dass die Beklagte indes nicht –wie vom Kläger verlangt- innerhalb von 14 Tagen ein Neufahrzeug „wie es im ursprünglichen Kaufvertrag ausgewiesen ist und an ihn veräußert wurde“ zu beschaffen und zu liefern im Stande sein konnte, liegt angesichts der im Kaufvertrag vereinbarten näheren Spezifikation einerseits und der bekanntermaßen bei mehreren Monaten liegenden Lieferzeit eines bestellten Neufahrzeugs andererseits so auf der Hand, dass die auf wenige Tage bemessene –offensichtlich viel zu kurze- Nachfrist erkennbar von vornherein nur zum Schein gesetzt wurde.

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Der Kläger hat im ersten Schreiben an die Beklagte vom 03.12.2015 selbst ausgeführt, dass er die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Nachlieferung habe und die Nachlieferung wähle. Dies konnte in Kenntnis der offensichtlichen Unmöglichkeit der begehrten Nachlieferung ersichtlich nur dem –missbräuchlichen- Zweck dienen, die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts zu schaffen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. A., ³ 323 Rn. 14) und das mit Kaufvertrag vom 22.12.2014, mithin fast ein Jahr zuvor, erworbene Fahrzeug zurückzugeben, ohne dabei den Wert der Nutzung des Wagens nach § 346 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Rdnr. 3574) in Anrechnung zu bringen.

Dafür spricht auch der Umstand, dass der Kläger bereits wenige Tage nach seiner Aufforderung zur –vorgeblich begehrten- Nachlieferung mit Schreiben vom 11.12.2015 bereits den –nach den genannten Umständen offenbar von vornherein beabsichtigten- Rücktritt vom Vertrag erklärt und dabei die Rückerstattung des vollen Kaufpreises verlangt hat. Dass der Kläger sich schlechterdings, auf die im September 2015 bekannt gewordene „Diesel-Affäre“ gestützt, vom Kaufvertrag vertragsreuig lösen wollte liegt daher für den Senat auf der Hand. Die Ausübung der Rücktrittsrechts wäre daher jedenfalls treuwidrig und gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 33 m.w.N.).“

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