OLG: Kratzgeräusch berechtigt zum Rücktritt

Redakteur: Christoph Baeuchle

Das OLG Sachsen-Anhalt hat ein Kratzgeräusch im Motorraum als Sachmangel gewertet. Nun kann der Neuwagenkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das OLG Sachsen-Anhalt hat ein „kratzendes“ Geräusch im Motorraum als Sachmangel gewertet und räumt dem Neuwagenkäufer das Recht zum Rücktritt ein (Az. 1 U 30/08). Die Vorinstanz, das LG Magdeburg, hatte dies noch anders gesehen.

Im zugrunde liegenden Fall reklamierte der Toyota-Käufer 13 Monate nach Erhalt seines Fahrzeugs rasselnde Geräusche im Motorraum. Die Nachbesserungen des Verkäufers schlugen fehl. Da der Verkäufer die Mängel trotz mehrmaliger Versuche nicht beheben konnte, trat der Käufer vom Vertrag zurück. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte die Ursache des untypischen Geräuschs nicht benennen.

Das OLG Sachsen-Anhalt hat im Gegensatz zur Vorinstanz, dem LG Magdeburg, das auftretende Geräusch als Sachmangel gewertet und gab dem Rücktrittsbegehren des Käufers statt. Offen ließ das OLG, ob das Geräusch für sich betrachtet, nämlich weil es den Fahrkomfort beeinträchtigt, als Sachmangel angesehen werden könne.

Erheblichkeitsschwelle überschritten

In der Begründung heißt es: „Vorliegend ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nur ein „raschelndes“ oder „kratzendes“ Geräusch gegeben; vielmehr ist es der Beklagten trotz mehrfacher und aufwendiger Reparaturmaßnahmen nicht gelungen, das Geräusch abzustellen oder jedenfalls die Ursache des Geräuschs festzustellen. Dies musste bei dem Kläger den Verdacht begründen, dass – möglicherweise – ein weitergehendes und bedeutsameres Problem im Motorbereich besteht. Ein derartiger Verdacht wäre sodann auch bei Dritten entstanden, an die der Kläger das Fahrzeug ggf. – etwa nach einer gewissen Gebrauchszeit – hätte weiterveräußern wollen.“

Das OLG ging zudem davon aus, dass der Mangel die für den Rücktritt erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten hatte. Die Begründung hierzu fiel allerdings nur kurz aus: „Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es sich um einen Neuwagen handelte. Bei einem Neuwagenkauf geht das Interesse eines Käufers ersichtlich dahin, die Gefahr versteckter Mängel mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen. Dieses Interesse schlägt sich auch im Kaufpreis nieder, der bei Neuwagen deutlich höher liegt als der Preis für entsprechende Gebrauchtwagen.“

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