Bedeutung für die Praxis
Die aufgestellten Grundsätze des OLG München sind zumindest aus Sicht der meisten Sachverständigen im BVSK durchaus vertretbar. Dies insbesondere, da davon auszugehen ist, dass die Zertifizierung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen ist, sodass in vielen Fällen der Höchstwert des Korridorwertes als Grundhonorar zu berücksichtigen ist. Unter dieser Maßgabe dürften auch die zugelassenen Nebenkosten vertretbar sein.
Problematisch ist die Deckelung der Kosten für eine Stellungnahme in Höhe von 50 Euro. Andererseits werden derzeit viele Stellungnahmen entweder erst gar nicht berechnet oder die Rechnungsbeträge nicht durchgesetzt. Insgesamt stärkt die Entscheidung die Abrechnung nach Schadenhöhe und sie stärkt auch den qualifizierten Sachverständigen.
Dass es überhaupt zu diesem Hinweisbeschluss gekommen ist, hat allerdings damit zu tun, dass es Sachverständige gibt, die offensichtlich noch mehr berechnen, als nach der Honorarbefragung des BVSK vertretbar ist. Aus diesem Grund hat sich offenbar das OLG München veranlasst gesehen, überhaupt einschränkende Regelungen vorzugeben.
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