OLG: Rotes Kennzeichen nur für Probefahrten
Die Leistungspflicht von Versicherungen für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen ist klar definiert und eng begrenzt. Diesen Grundsatz hat das Oberlandgericht Köln in einem Urteil nochmals betont.
Der ZDK hat vor der missbräuchlichen Verwendung von roten Kennzeichen gewarnt. Fahrten mit Fahrzeugen eines Autohauses, bei denen das rote Kennzeichen verwendet wird, sind nur dann bei der Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und -Handwerk versichert, wenn es sich jeweils um eine reine Probe-, Überführungs- oder Prüfungsfahrt handelt. Deshalb liegt kein Versicherungsschutz vor, wenn sich die Fahrt mit dem Fahrzeug im Nachhinein als Vergnügungstour darstellt.
Dies hat das Oberlandesgericht Köln in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt (Az: 9 U 133/09). Demnach handelt es sich bei einer Fahrt zur Disko um eine Vergnügungstour. Der Test des Fahrzeuges sei reine Nebensache.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Das klagende Autohaus hatte einem Kunden, dem Neffen des Autohausinhabers, ein Fahrzeug zur Durchführung einer Probefahrt übers Wochenende mitgegeben. Nach einer Probefahrt am Samstagvormittag nutzte der Kunde das Fahrzeug am Abend zur Fahrt in die Diskothek. Während des Besuchs des Tanzlokals wurde das Fahrzeug gestohlen.
Weitreichender Haftungsausschluss
Der Klägerin steht aus Sicht der Richter kein Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Versicherung wegen des Auto-Diebstahls zu. Mit ihr hatte das Autohaus eine Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und -Handwerk zur Verwendung der roten Kennzeichen abgeschlossen.
Aufgrund der Ausführungen des Gerichts müssen Kfz-Betriebe beachten: Es droht generell der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn keine Probe-, Übungs- oder Prüfungsfahrten von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen durchgeführt werden, betont die ZDK-Rechtsabteilung. Hierauf sollte der Autohausinhaber auch dann Acht geben, wenn er ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen an Familienmitglieder oder Verwandte herausgibt.
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