OLG-Urteil erschüttert Schwacke nur im Einzelfall

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Ein obergerichtliches Urteil zugunsten der Fraunhofer-Liste bedeutet nicht automatisch, dass im Gerichtsbezirk der Schwacke-Mietpreisspiegel unbrauchbar ist. Viele Entscheidungen basieren auf einem konkreten Einzelfall.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Selbst wenn ein Oberlandesgericht (OLG) die Frage des angemessenen Mietpreises für ein Unfallersatzfahrzeug anhand der Fraunhofer-Befragung entscheidet, sind die Schwacke-Daten nicht generell erschüttert. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 2. Juni 2016. Darin gibt das AG der Schwacke-Liste den Vorzug. Ein früheres Urteil des OLG gegen die Schwacke-Daten hatte sich auf einen konkreten Fall bezogen (AZ: 231 C 30/16).

Im verhandelten Fall forderte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vor dem AG Düsseldorf restliche Mietwagenkosten ein. Die Eintrittspflichtigkeit der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand dem Grunde nach fest. Die vorgerichtlich als Schaden entstandenen Mietwagenkosten wurden von der Beklagten unter Berufung auf den Fraunhofer Marktpreisspiegel geschätzt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem AG Düsseldorf war teilweise erfolgreich. Zugesprochen wurden dem Kläger weitere 156,47 Euro.

Das AG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass lediglich die Schadenhöhe problematisch gewesen sei. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO stünden grundsätzlich der Fraunhofer Marktpreisspiegel wie auch die Schwacke-Liste zur Verfügung. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn eine dieser Schätzgrundlagen im konkreten Fall erschüttert worden wäre. Dies gelinge etwa durch Verweis auf Onlineanfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen am Sitz des Klägers und durch den Vortrag, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können.

Die Beklagte habe allerdings in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Umstände vorgetragen, welche zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste geführt hätten. Die in der Klageerwiderung vorgelegten anderen Mietangebote hätten sich auf einen abweichenden Anmietzeitraum bezogen, welcher zwei Jahre nach der konkreten Anmietung lag. Aus den Angeboten sei zunächst nicht ersichtlich gewesen, zu welchen konkreten Konditionen ein Fahrzeug hätte angemietet werden können, insbesondere auch um welche konkrete Fahrzeugklasse es sich gehandelt hätte. Auch sei nicht deutlich geworden, ob das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt auch verfügbar gewesen wäre.

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (AZ: I-I U 42/15, hier schätzte das OLG Düsseldorf nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel) rechtfertigte nach Ansicht des AG Düsseldorf keine abweichende Entscheidung. Zwar habe das OLG den Fraunhofer-Marktpreisspiegel bevorzugt und grundsätzliche Bedenken an der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste geäußert. Maßgeblich begründete das Obergericht seine Entscheidung allerdings auf dem Umstand, dass im damaligen Prozess die Schwacke-Liste von Beklagtenseite als Schätzgrundlage erschüttert worden sei.

Bedeutung für die Praxis

Tatsächlich schätzte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung aus dem Jahre 2015 die erforderlichen Mietwagenkosten an Hand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und war der Ansicht, dass diese Schätzgrundlage zu bevorzugen sei. Das AG Düsseldorf folgt dieser Rechtsprechung aber nicht und begründet dies auch hinreichend.

Es kommt eher selten vor das OLG über die Frage streitiger Mietwagenkosten entscheiden. Wenn eine solche Entscheidung einmal ergeht, so kann es im Einzelfall durchaus vorkommen, dass dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel der Vorzug geben wird. Es handelt sich dann allerdings eben um eine Einzelfallentscheidung welche nicht die Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk vorgeben kann und darf.

Hinzu kommt, dass der jeweilige Amtsrichter bei der Schätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes gemäß § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellt ist. Es ist bezeichnend, dass das AG Düsseldorf der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht folgt und weiterhin anhand des bewährten Schwacke-Mietpreisspiegels schätzt. Ähnliches war auch im OLG-Bezirk Köln zu beobachten, in welchem die unterinstanzliche Rechtsprechung ebenfalls nicht einigen Einzelfallentscheidungen des OLG Köln folgte, in welchen nach Fraunhofer geschätzt wurde.

Letztendlich haben die Amtsrichter den größeren Praxisbezug und stellen immer wieder fest, dass die Zahlen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels schlicht unrealistisch sind. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider.

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