OLG-Urteil zur Nachbesserung eines Faltanhängers
Der Ort der Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag ist nicht automatisch der Wohnsitz des Käufers.
Der Ort der Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag ist nicht automatisch der Wohnsitz des Käufers. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte über die im Kaufrecht zurzeit zwischen den Gerichten umstrittene Frage zu entscheiden, wo eine mangelhafte Sache durch den Verkäufer ausgebessert werden darf bzw. muss.
Es ging im vorliegenden Fall (Urteil vom 16.07.2010, AZ: 8 U 812/09) um einen Faltanhänger, den der Käufer/Kläger für 7.370 Euro vom Verkäufer/Beklagten erworben hatte. An dem Faltanhänger zeigten sich schnell diverse Mängel. Weil sein Vertrauen in die Kaufsache enttäuscht war, wollte der Käufer den Anhänger offenbar gegen Rückzahlung des Kaufpreises wieder zurück geben. Allerdings ist dies laut Gesetz nicht ohne weiteres möglich, denn zuvor muss dem Verkäufer mit einer Fristsetzung die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Nacherfüllung kann die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder die Reparatur der mangelhaften Sache sein (Nachbesserung). Der Käufer darf zwischen diesen Möglichkeiten grundsätzlich wählen, allerdings darf die gewählte Art der Nacherfüllung nicht unverhältnismäßig teuer sein. Bei teuren Kaufgegenständen wie Autos oder eben Wohnanhängern darf der Verkäufer also in der Regel versuchen zu reparieren.
Ein Käufer, der die Kaufsache gar nicht mehr haben will, wird häufig versuchen, die Nachbesserungsversuche des Verkäufers zu torpedieren. So lag es auch hier. Der Käufer bestand darauf, dass der Anhänger zur Reparatur bei ihm abgeholt und auch wieder dorthin gebracht wird. Der Verkäufer ließ sich sogar darauf ein, fand sich aber zum vereinbarten Termin vor verschlossener Tür. Daraufhin forderte er den Käufer auf, den Anhänger zu ihm zu bringen. Der Käufer weigerte sich, trat von dem Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG Koblenz gab dem beklagten Verkäufer recht.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch wegen Rückabwicklung des Kaufvertrages über den ...-Faltanhänger besteht nicht, da die Kläger nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind.
Dahinstehen kann, ob die Kläger wegen der gerügten Mängel gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt waren. Da sie den Anhänger nicht am Firmensitz der Beklagten zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt haben, haben sie die Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten Frist ermöglicht und damit eine Mitwirkungshandlung nicht erfüllt, die das Rücktrittsrecht voraussetzt.
Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist hier der Firmensitz der Beklagten als dem Erfüllungsort ihrer kaufvertraglichen Leistungsverpflichtung (§ 269 Abs. 1 BGB, siehe Auftragsbestätigung vom 25. Februar 2008, Bl. 8 GA: LIEFERUNG: ab ..., Selbstabholer).
Als Nacherfüllungsort kommt grundsätzlich in Betracht der ursprüngliche Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs oder aber der Belegenheitsort der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Entscheidend ist insoweit, dass der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist. Die Lieferung einer mangelhaften Sache führt - mangels Bewirkens der im Kaufvertrag geschuldeten Leistung - nicht zur Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB). Vielmehr verwandelt sich der ursprüngliche Lieferanspruch des Käufers in einen Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. An die Stelle des Anspruchs auf Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) tritt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB). Vor diesem dogmatischen Ansatz drängt es sich auf, dem dem Erfüllungsanspruch modifiziert entsprechenden Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen (OLG München, Urteil vom 20. Juni 2007 - 20 U 2204/07; OLGR München 2007, 796).
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