OLG-Urteil zur „Steuerneutralität“ des Restwerts

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter erhält bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert netto, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte.

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter erhält bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert netto, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte.

Der Restwert wird vielfach als „steuerneutrale“ Position bezeichnet. Es handele sich ganz einfach um den Betrag, den man erhalte, wenn man das beschädigte Fahrzeug verkaufe. Und ein solcher Abverkauf des beschädigten Fahrzeugs erfolge grundsätzlich ohne Auszeichnung einer Mehrwertsteuer. Das OLG Thüringen stellt in seinem Urteil vom 13. Mai 2009 (AZ: 7 U 711/08) klar, dass der Restwert jedoch dann im strengen Sinne nicht „steuerneutral“ ist, wenn das Fahrzeug Teil eines Betriebsvermögens ist. Auf den Erlös aus dem Verkauf muss der Geschädigte nämlich in diesem Fall Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Die weiter zunehmenden Versuche der Versicherungen, die Schadenersatzsummen zu drücken, machte diese Klarstellung des OLG Thüringen nötig. Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass dem Geschädigten kein Vorteil angerechnet werden darf, den er tatsächlich gar nicht hat. Wenn in seinem Betriebsvermögen nur der Restwert netto auftaucht, kann er nicht brutto in Abzug gebracht werden.

Auszug aus der Begründung

„Damit ist der Restwert im vorliegenden Fall nicht steuerneutral und es ist in die Berechnung nur der Netto-Restwert einzustellen. Dies folgt aus den gleichen Erwägungen, die den Gesetzgeber zu der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB veranlasst haben. Danach sollte der Geschädigte durch das Unfallereignis wirtschaftlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Ersteres wäre aber, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, der Fall. Denn dann müsste sich die Klägerin den Restwert incl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, obwohl sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs nur den um die Umsatzsteuer bereinigten Restwert für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs einsetzen könnte. Denn die Umsatzsteuer hat sie an das Finanzamt abzuführen. Sie stellt keinen Vermögensposten dar, um den die Klägerin bereichert ist.“

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