OLG weist Klage gegen die Dekra ab

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Oberlandesgericht sah eine Haftung der Dekra wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten von BMW-Leasingrückläufern nicht als gegeben an.

Im Rahmen der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter fehlt es an der Schutzbedürftigkeit des Dritten, wenn diesem eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – mit einem zumindest gleichwertigen Inhalt zustehen. Derartige inhaltsgleiche Ansprüche sind auch solche auf Anpassung der von einem Sachverständigen als Schiedsgutachter im Sinne der §§ 317, 319 BGB bestimmten Leistung.

Neben diesem – vom Dritten gegen den eigenen Vertragspartner zu richtenden – Anpassungsverlangen ist für eine Haftung des Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kein Raum.

Der Sachverständige haftet dem Dritten für ein von ihm erstattetes (unterstellt) unrichtiges Gutachten daneben auch nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB.

Die Grundsätze einer Störung der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf einen gemeinsamen offenen Kalkulationsirrtum (§ 313 Abs. 2 BGB) führen zu keinem anderen Ergebnis.

Diesen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Urteil vom 20.12.2011, AZ: 6 U 107/11) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die BMW-Gruppe, hatte sich gegenüber der BMW-Leasing GmbH dazu verpflichtet, gebrauchte Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrages zum Händlereinkaufspreis zurückzukaufen. Der Händlereinkaufspreis sollte von der Beklagten zu 2, der Dekra Automobil GmbH, unter Heranziehung des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der BMW Leasing GmbH ermittelt werden.

Die BMW Leasing GmbH schloss daraufhin einen sogenannten EDV-Verbundvertrag, demzufolge die Dekra eine Datenfernleitung zwischen der BMW Leasing GmbH und dem Hausrechner der Dekra einrichtete, so dass die BMW Leasing sogenannte „Kurzbewertungen“ zum Zwecke der Abrechnung von Leasingverträgen erstellen konnte. Nachdem die derart ermittelten Daten ab einem nicht mehr nachzuvollziehenden Zeitpunkt erheblich von den Marktdaten abwich, nahm die Klägerin die Dekra e.V. als Beklagte zu 1 und die Dekra Automobile als Beklagte zu 2 aus einer Pflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bzw. aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Anspruch.

(ID:389418)