„Originalmotor“ unterscheidet sich vom „Original-Austauschmotor“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Originalmotor ist für einen privaten Autokäufer der vom Hersteller eingebaute Erstmotor. Behauptet der Verkäufer ein beiderseitig anderes Verständnis dieser Beschaffenheitsvereinbarung, trägt er hierfür die Beweislast.

(Foto: Pixabay/CC0)

Vom „Originalmotor“ ist der „Original-Austauschmotor“ zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um einen Motor vom Hersteller, der als Ersatz für den Erstmotor verbaut wird. Beruft sich der Verkäufer wie hier – entgegen der Verkehrsauffassung – auf ein anderes Verständnis des Begriffes, muss er hierfür den Beweis erbringen, dass die Parteien von diesem Verständnis bei Vertragsschluss ausgingen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschieden (Urteil vom 28.9.2015 AZ:1 U 59/15).

Zum Hintergrund: Der Kläger kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Dabei versicherte der Verkäufer auf Nachfragen des Käufers, dass das Fahrzeug einen Originalmotor besäße. Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Nach Kaufabwicklung fand der Kläger heraus, dass im Fahrzeug zwar ein Motor des Herstellers verbaut war, jedoch handelte es sich bei dem Motor nicht um den ursprünglich verbauten Erstmotor. Der Kläger begehrt Rücktritt und Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Aussage des Gerichts

Haben sich die Parteien eines unter Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrages auf eine bestimmte Beschaffenheit (Hier „Originalmotor“) geeinigt, ist der Gewährleitungsausschluss dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bezieht.

Mit dem Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.

Behauptet der Verkäufer ein anderes Verständnis der Beschaffenheitsvereinbarung, weil er dem Käufer den Motortausch offenbart habe, trägt er hierfür die Beweislast.

(ID:44124181)