Ortsübliche Gutachterkosten sind zu zahlen
Der Amtsgericht Aachen hat die Position der Versicherten im Streit um die Höhe von Sachverständigenkosten gestärkt. Sie seien nicht zur Marktforschung verpflichtet.

Das Amtsgericht (AG) Aachen hat mit Urteil vom 19. Mai klargestellt, dass ein Streit um die anzusetzenden Nebenkosten zwischen der Versicherungswirtschaft und den Gutachtern nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden soll (AZ: 104 C 52/14). Erscheinen einer Versicherung die Kosten zu hoch, solle sie sich etwaige Ansprüche des Geschädigten abtreten lassen, um etwaig zu viel gezahlte Beträge selbst gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen.
Im verhandelten Fall begehrte der Kläger von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 55,34 Euro aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG Aachen gab der Klage vollumfänglich statt. Die Gutachterkosten, die dem Geschädigten aus Anlass des Verkehrsunfalls entstanden sind, seien zu den unfallbedingten Schäden zu zählen. Diese seien grundsätzlich vollumfänglich zu erstatten, wenn sie insgesamt ortsüblich und angemessen erscheinen.
Üblich ist die Vergütung, die bei Vertragsschluss für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
Das Gericht konnte keinen Verstoß feststellen gegen die dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht und das Gebot, den Schadenaufwand auf den Betrag zu begrenzen, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der konkreten Situation für zweckmäßig halten durfte: „Die einzelnen Nebenkostenpositionen erscheinen im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens plausibel und sachangemessen.“
Geschädigter ist falscher Adressat
Der Streit über die richtige Berechnung des Gutachterhonorars ist nicht im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Gutachter, sondern im Verhältnis des Schädigers zur Versicherung und des Gutachters auszutragen. Der Versicherer kann sich Ansprüche wegen des möglicherweise überzahlten Honorars abtreten lassen und von dem Sachverständigen die etwaig zu viel gezahlten Beträge zurückfordern.
Etwas Abweichendes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn dem Kläger selbst ein eigener Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könnte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da es für den Zedenten bei Gutachtenbeauftragung nicht erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzen würde bzw. Leistung und Honorar in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen werden. Es kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, eine „Marktforschung“ durch Einholung mehrerer Angebote zu betreiben.
Im Ergebnis wurden die Sachverständigenkosten daher in voller Höhe zugesprochen, da die Abrechnung inhaltlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnete.
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