Ortsübliche Kosten gelten für fiktive Abrechnung
Für die fiktive Abrechnung ist die Üblichkeit von Kosten entscheidend. Dazu müssen sie nach Ansicht eines Amtsgerichts von 75 Prozent aller vergleichbaren Betriebe gefordert werden.
Das Amtsgericht (AG) Bad Oeyhausen definiert in einer Entscheidung vom 18. Dezember 2014 den Begriff der Ortsüblichkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen. Als üblich müsse der Anfall von Kosten nach der Überzeugung des Gerichts auf jeden Fall denn eingestuft werden, wenn mindestens drei Viertel aller Werkstätten der Region (hier: des Amtsgerichtsbezirks) diese Kosten berechnen (AZ: 18 C 208/14).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien unter anderem über die Frage, ob der Schädiger Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstatten muss, obwohl der geschädigte VW-Fahrer die Reparatur nur fiktiv abrechnen wollte. Grundsätzlich berechnen in der Region um Bad Oeynhausen alle VW-Markenwerkstätten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Klage auf Zahlung dieser Positionen hatte daher vollumfänglich Erfolg.
Nach der Überzeugung des Gerichts können Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Abrechnung dann geltend gemacht werden, wenn sie regional üblich sind. Die Region Bad Oeynhausen besteht aus dem Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen (Städte Bad Oeynhausen, Löhne und Vlotho) sowie den umliegenden Städten Minden, Bünde und Herford.
Die Üblichkeit dieser Kosten sei bereits dann gegeben, wenn sie in mindestens 75 Prozent aller Werkstätten der Region Bad Oeynhausen, die an die Fahrzeugmarke des Geschädigten gebunden sind, anfallen, so das Gericht. Da unstreitig sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten bei allen VW-Werkstätten in der Region Bad Oeynhausen anfallen, konnte die Klägerin im Ergebnis diese Positionen in voller Höhe beanspruchen.
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