Ortsübliche Zusatzkosten sind zu erstatten
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie in den umliegenden Werkstätten üblicherweise erhoben werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 28. Februar 2014 eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Passau bestätigt (AZ: 4 O 575/12), dass eine Versicherung bei der Regulierung eines Unfallschadens dann Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zahlen muss, wenn diese in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise verlangt werden (AZ: 10 U 3878/13).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, welche der Kläger im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis geltend machte. Da das Fahrzeug des Klägers nicht älter als drei Jahre alt war, kam eine Verweisung nicht in Betracht.
Das OLG München führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es für die Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilpreisaufschlägen (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten auf die sogenannte Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ankommt. Damit schließt sich das Gericht der überwiegenden Rechtsprechung an, wonach diese Positionen bei Ortsüblichkeit auch voll erstattungsfähig sind.
Ein Schadengutachten legt den zu beanspruchenden Schadenersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht bindend fest. Der Sachverständige erstellt in seinem Gutachten quasi eine Prognose, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen.
Bei den Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackiererei handelt es sich zunächst nicht um einen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern nur um einen mittelbaren Begleitschaden, der anlässlich der Reparatur in einer bestimmten Werkstatt möglicherweise anfallen kann. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden.
Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten verlangen sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten im Wohnumfeld des Geschädigten sowohl Ersatzteilaufschläge von mindestens 10 Prozent als auch – mangels eigener Lackiererei – Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackieren. Damit handelt es sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, welche voll erstattungsfähig sind.
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