Ortsüblichkeit bei UPE-Aufschägen entscheidend

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

UPE-Aufschläge sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Ebersberg auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten, wenn sie in der entsprechenden Region üblicherweise anfallen.

(Bild: VBM-Archiv)

UPE-Aufschläge sind auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten, wenn sie in der entsprechenden Region üblicherweise anfallen. Das hat das Amtsgericht Ebersberg entschieden (Urteil vom 9.8.2012, AZ: 2 C 745/11).

Zum Hintergrund: Der Kläger bezifferte seinen Unfallschaden durch Kostenvoranschlag eines örtlichen Autohauses. Darin war ein Ersatzteilpreisaufschlag in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt. Die Beklagte hielt diesen Aufschlag im Rahmen der fiktiven Abrechnung für nicht erstattungsfähig. Der Kläger machte seinen restlichen Schadenersatzanspruch mit Erfolg gerichtlich geltend.

Aussage des Gerichts

Zur Begründung führte das Gericht an, dass in ständiger Rechtsprechung auch bei einer Abrechnung eines Unfalls auf Basis eines Gutachtens beziehungsweise Kostenvoranschlages Aufpreise auf die unverbindlichen Empfehlungen der Hersteller auf die Ersatzteilpreise als ersatzfähig erachtet werden, wenn sie für den Fall einer Reparatur jedenfalls in der Region des Geschädigten eines Verkehrsunfalls üblicherweise anfallen. Nach Kenntnis des erkennenden Richters war dies vorliegend jedenfalls im betreffenden Landkreis der Fall.

Das Urteil in der Praxis

Da die Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung uneinheitlich ist, sollte stets sowohl die regionale Rechtsprechung als auch die Ortsüblichkeit dieser Schadenposition im Falle einer Reparatur ermittelt werden.

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