Partslife: Abfallbeauftragter ist Pflicht

Redakteur: Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz

Der „Dialogtag“ der Partslife GmbH machte deutlich, wie vielfältig die Aufgaben in der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen in der Kfz-Werkstatt sind.

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Kaum ist ein Gesetz verabschiedet, wird bereits über dessen Überarbeitung nachgedacht - das gilt insbesondere, wenn es um den Bereich der Abfallentsorgung geht. Gerade hier zeigen sich die europäische und deutsche Gesetzgebung besonders kreativ. Die Vielzahl der Gesetze und Verordnungen ist für den Einzelnen kaum noch zu überblicken.

Die Partslife GmbH mit inzwischen 26 Gesellschaftern und 86 Systempartnern aus der Industrie und dem Handel hat ihr Leistungsportfolio in den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert.

So ist aus dem Abfallbeseitiger ein Spezialist rund um den Umwelt- und Arbeitsschutz im Kfz-Betrieb geworden. In diesem Zusammenhang macht Geschäftsführer Wolfgang Steube deutlich, dass die meisten Kfz-Betriebe einen Abfallbeauftragten benennen müssten. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür sind:

  • 20 Mitarbeiter und/oder
  • 2.000 kg gefährlicher Abfall und/oder
  • der Betrieb ist ein Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen und/oder
  • der Betrieb ist Besitzer von Abfällen im Sinne §26 KrW-ABfG (Hersteller und Vertreiber, die verpflichtet sind, Abfälle zurückzunehmen – dazu zählen auch Verpackungen)

Gerade mit letztgenanntem Punkt dürfte klar sein, dass dies auf nahezu jeden Kfz-Betrieb zutrifft.

Verantwortlich sei laut Partslife immer der jeweilige Geschäftsführer im Unternehmen. Dieser kann die Verantwortung an einen Mitarbeiter übertragen (Abfallbeauftragter). Damit der Mitarbeiter die Verantwortung wahrnehmen kann, ist eine insgesamt fünftägige Ausbildung und danach die kontinuierliche Weiterbildung notwendig. Die Partslife GmbH setzt unter dem Motto „Rent a Specialist“ Experten ein, die die Aufgaben des Abfallbeauftragten im Kfz-Betrieb übernehmen.

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