Pflegediensteinsatz begründet keinen Mangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Die Tatsache, dass ein Pkw von wechselnden Mitarbeitern eines Pflegedienstes für Einsatzfahrten benutzt wurde, stellt keinen Mangel dar. Die Nutzung muss sich allerdings im üblichen Rahmen bewegen.

Das Landgericht Kassel hat in einem Urteil vom 27. April klargestellt, dass die Nutzung eines Pkw durch wechselnde Mitarbeiter des Vorbesitzers, eines Pflegedienstes, keinen Mangel begründet. Auch die im verhandelten Fall vertraglich ausgeschlossene frühere Nutzung des Fahrzeugs als Taxi, Miet- oder Fahrschulwagen spreche nicht für einen Mangel. Zwar sei in der Nutzung eine gewisse Parallele zum Einsatz des Fahrzeugs im Pflegedienst zu erkennen, so die Richter. Um als Mangel zu gelten, müsse die gewerbliche Nutzung aber ein hohes Maß erreichen, damit von einer besonderen Beanspruchung des Fahrzeuges die Rede sein könne (AZ: 7 O 2091/08).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger einen Gebrauchtwagen im Alter von 2 Jahren und mit einem Kilometerstand von 27.000 Kilometern von einem Autohaus (Beklagte) gekauft. Nach Auffassung des Käufers/Klägers war die Motorleistung des Fahrzeuges von Anfang an mangelhaft. Die Ursache dafür machte er in der Tatsache aus, dass das Fahrzeug durch wechselnde Mitarbeiter eines Pflegedienstes genutzt worden war. Diese gewerbliche Nutzung sei darüber hinaus dem Kläger nicht mitgeteilt worden, was schon an sich einen Mangel des Fahrzeuges darstelle.

Beide Argumente des Klägers lehnte das Gericht ab. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war das Landgericht Kassel überzeugt, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Vekaufs keinen technischen Mangel hatte. Zum Vorwurf einer Taxi-ähnlichen Nutzung urteilten die Richter, dass sich „die Laufleistung mit 27.000 km innerhalb von 2,5 Jahren im üblichen Rahmen bewegt“.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Tatsache, dass der (seinerzeit geleaste) PKW beim Vorbesitzer von wechselnden Fahrern für Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden war, obwohl die Beklagte im Bestellformular angegeben hat, dass das Fahrzeug vom Vorbesitzer nicht als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen genutzt wurde, stellt keinen Mangel dar.

Zum einen wurde der PKW – wie von der Beklagten korrekt angegeben – nicht als Taxi oder Miet- bzw. Fahrschulwagen, sondern als Firmenwagen genutzt. Selbst wenn man aber die für Taxen und Mietwagen entwickelten Grundsätze – wegen einer grundsätzlich vergleichbaren Interessenlage - auch auf Firmenwagen anwenden würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein Mangel.

Ob eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen Mangel darstellt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist dabei auf Kriterien wie z.B. Alter, Fahrleistung, Art des Motors, Dauer der atypischen Vorbenutzung abzustellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdn. 1610).

Bei einer mehrjährigen ununterbrochenen Nutzung als Taxi, einem langjährigen ununterbrochenen Einsatz als Fahrschulwagen oder auch als Mietwagen wird beim Verkauf regelmäßig eine Offenlegung der Vorbenutzung erfolgen müssen (vgl. BGH, BB 1977, 61 ff.; OLG Nürnberg, MDR 1985, 672; OLG Köln, NJW-RR 1990, 1144). Denn eine derartige atypische Vorbenutzung stellt einen die Wertbildung negativ beeinflussenden Faktor dar und löst in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs aus.

Die Umstände des vorliegenden Falls führen indessen zur Verneinung eines merkantilen Minderwertes und damit zur Verneinung eines Mangels, da keine langjährige Nutzung durch den Voreigentümer als Firmenwagen erfolgt ist und sich die Laufleistung mit 27.000 km innerhalb von 2,5 Jahren im üblichen Rahmen bewegt.

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