Pflicht zur Schadensminderung hat ihre Grenzen
Legt ein Unfallgeschädigter seiner Reparaturkostenkalkulation bereits Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde, so kann er nicht auf günstigere Stundensätze einer noch billigeren Werkstatt verwiesen werden.

Legt ein Unfallgeschädigter seiner Reparaturkostenkalkulation bereits Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde, so kann er nicht auf günstigere Stundensätze einer noch billigeren Werkstatt verwiesen werden. So hat das Amtsgericht (AG) Leipzig in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 8.3.2013, AZ: 107 C 8989/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall betrugen die unfallbedingten Reparaturkosten, die der Kläger anhand eines Sachverständigengutachtens nachwies, 1.528 Euro. Beim klägerischen Fahrzeug handelte es sich um ein 13 Jahre altes Auto mit hoher Laufleistung. Der Gutachter stützte seine Kostenkalkulation deshalb nicht auf die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern legte bereits die Stundensätze einer freien Werkstatt zugrunde. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regulierte aber trotzdem nur einen Betrag von 1.309 Euro mit dem Verweis auf noch günstigere Reparaturmöglichkeiten. Das Amtsgericht Leipzig schloss sich den Argumenten der beklagten Versicherung nicht an und sprach dem Kläger den ausstehenden Restbetrag vollumfänglich zu.
Zu den Urteilsgründen
Das Amtsgericht Leipzig sah auf Seiten des Klägers keinerlei Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung. Denn die Klägerseite habe ja bereits die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt bei der Kalkulation der Reparaturkosten in Ansatz gebracht. Unter diesen Voraussetzungen könne dem Geschädigten von der Versicherung nicht nicht auferlegt werden, unter den freien Werkstätten noch die billigste aufzusuchen.
Das Urteil in der Praxis
Das Urteil stellt die Grenzen der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht anschaulich dar. Legt ein Unfallgeschädigter seiner Reparaturkostenkalkulation bereits Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde, so kann er nicht auf günstigere Stundensätze einer noch billigeren Werkstatt verwiesen werden.
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