Pflichten im Waschanlagenbetrieb
Ein Waschanlagenbetreiber ist zur fortlaufenden Überwachung des Anlagenbetriebs verpflichtet. Tut er dies nicht, geht ein Schaden während des Betriebs voll zu seinen Lasten.
Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen dazu verpflichtet, seine maschinelle, automatische und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der die Waschstraße benutzenden Fahrzeuge zu vermeiden. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht laut einem Urteil vom 23. Januar 2014 (AZ: 9 C 439/13).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger seinen Mercedes C 180 in der automatischen Autowaschanlage der Beklagten gereinigt. Ein automatisches Förderband zog unter anderem das Klägerfahrzeug durch die Waschstraße. Kurz vor Ende des Waschvorgangs (noch auf dem Förderband), bemerkte er, dass ein anderes Fahrzeug den Ausgang der Waschanlage blockierte und nicht wegfuhr.
Um den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug zu verhindern, bremste der Kläger und verlor mit seinem Fahrzeug den Kontakt zur Führungsrolle, wodurch er in der Waschanlage stehenblieb. Die Führungsrolle wurde unter den stehenden Rädern des Klägerfahrzeugs hindurchgezogen, sodass die Waschanlage weiterlief. Sodann wurde das nachfolgende Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers aufgezogen, wodurch es zu einem Heckschaden am Klägerfahrzeug kam. Auf das auffahrende Fahrzeug schob das weiter laufende Förderband ein drittes Fahrzeug auf. Ein „Mitarbeiter“ der Beklagten hielt das Förderband schließlich an.
Am Klägerfahrzeug entstand ein Heckschaden in Höhe von 1.285,77 Euro. Des Weiteren machte er Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur in Höhe von 843 Euro geltend.
Gründe für die Entscheidung
Das AG Bremen entschied, dass die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB bereits darin zu sehen ist, dass das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug des Klägers unstreitig in und beim Betrieb der automatischen Waschanlage der Beklagten beschädigt wurde. „In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann", heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Dieser Anscheinsbeweis komme dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Wuppertal, ZfSch 2013, 437). Der Betreiber der Waschanlage könne den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweise, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er somit seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat. Dies erfordere den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden, so das AG Bremen mit Verweis auf das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2004, 962).
Weiter heißt es in der Urteilsausführung: „Der vorliegende Schaden ist nach Ansicht des Gerichts durch den automatisierten Waschvorgang bewirkt worden; die Schadensursache unterfällt bei wertungsmäßiger Betrachtung dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Es kann insofern dahinstehen, ob ein technischer Defekt (ggf. Lichtschrankenkontrollausfall am Ausgang der Waschstraße) zum Aufschieben in der Waschstraße führte (hierzu: LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137):
Zwar hätte sich der Unfall nicht ereignet, wenn der Smart im Ausfahrtbereich der Waschstraße nicht stehen geblieben wäre. In diesem Fall hätte der Kläger keine Notbremsung einleiten müssen, sondern die Waschstraße voraussichtlich unbeschädigt verlassen. Der Beklagten ist insofern zuzugestehen, das die eigentliche Schadensursache von dem Führer des Smart gesetzt wurde.
Allerdings ist – zumindest im Außenverhältnis zum Kläger – das Verhalten des Smartfahrers der Beklagten zuzurechnen. Denn es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Fahrzeug den Ausgangsbereich einer Waschstraße nicht zeitnah verlassen kann. Sollte ein Kunde Schwierigkeiten beim Anlassen seines Fahrzeugs haben oder dieses beim Einlegen des ersten Ganges unter dem auch nur gefühlten Zeitdruck abwürgen, so wäre zu erwarten, dass die Anlage auf diesen nicht ganz fern liegenden Umstand reagiert.
Schließlich befinden sich die Fahrzeuge der Anlagenbenutzer während des Waschvorgangs im Leerlauf; von den fremdtransportierten Pkw geht bis zum endgültigen Abschluss des Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr aus (vgl. AG Köln, NJW-RR 2013, 227). Dabei ist nicht entscheidend, ob die PKW während des Transports in der Waschstraße ausgeschaltet wurden oder sich bei laufendem Motor lediglich im Leerlauf befinden; denn während des Transportvorgangs sind die fremdbewegten PKW quasi Bestandteil der Autowaschanlage. Da die Waschanlage den Smart in den Ausgangsbereich beförderte und dort abstellte, hat die Beklagte als Anlagenbetreiberin das insofern gesetzte Hindernis zurechenbar bewirkt.“
Weitere Überlegungen zum Fall
Bereits das AG Aachen (DAR 2002, 273) hatte entschieden, dass wenn in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben wird, der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße eingreift. Wenn die Kollision erst zwischen den nachfolgenden Fahrzeugen erfolgt, weil ein Fahrzeug bremst, um die ansonsten unvermeidbare Kollision zu vermeiden, kann nichts anderes gelten.
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Schuldbefreiung der Beklagten, für die sie beweisbelastet ist, gelingt nicht. Der Betreiber einer automatisierten Waschanlage muss sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt.
Ist ein automatisches Abschalten nicht möglich, wäre der Betreiber einer automatischen Waschstraße gehalten, den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage fortlaufend per Videoüberwachung oder mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters zu überwachen.
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