Pkw-Beschreibung im Internet ist einklagbar
Privatpersonen wie Händler sollten auf die korrekte Beschreibung eines Fahrzeugs im Web achten. Die Angaben können schnell rechtsverbindlich sein. Die Folge wäre ein Rückgaberecht.
Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15. Februar klargestellt, dass Angaben in einem Kaufangebot im Internet auch dann eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, wenn in den anschließenden Kaufverhandlungen auf die entsprechenden Merkmale nicht mehr Bezug genommen wird (AZ: 1 S 59/09).
Üblicherweise wird der Kauf von Gebrauchtfahrzeugen zwischen Privatpersonen anhand von Musterverträgen abgewickelt. Darin werden durch Formulierungen wie „Gekauft wie besehen“ Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen. Kleine Tricks des Verkäufers bleiben daher häufig ungesühnt, der Käufer muss den Wagen behalten, auch wenn dieser nicht ganz so hervorragend ist, wie der Verkäufer dies angekündigt hatte.
Im verhandelten Fall hat das Landgericht Karlsruhe dem Missbrauch einen Riegel vorgeschoben und aus zwei Gründen gegen den Verkäufer entschieden. Zum einen hatte er die Angaben (hier: die Ausstattung mit ABS) nicht erst mündlich bei den Verkaufsverhandlungen, sondern bereits in der Kaufannonce im Internet gemacht. Darauf konnte sich, so das Gericht, der klagende Käufer verlassen. Zum anderen war der Gewährleistungsausschluss bei dem Kauf gar nicht rechtskräftig vereinbart worden. Der Käufer/Kläger hatte nämlich den vorformulierten Kaufvertrag überhaupt nicht unterschrieben. Daher galt der Kaufvertrag als mündlich geschlossen, also ohne Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Dem Kläger steht nämlich – wie vorn AG zutreffend ausgeführt – gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 13.10.2007 aus §§ 433, 434 Satz l, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB zu. Dies führt dazu, dass der Kläger vom Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 1.200 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückverlangen kann, allerdings unter Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 26,20 Euro‚ den der Kläger seinerseits gem. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB für die zwischenzeitlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer an den Beklagten zu leisten hat.
1. Dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist – soweit ersichtlich – zwischen den Parteien nicht (mehr) streitig, wird aber jedenfalls auch mit der Berufung von keiner Seite angegriffen. Ein Agenturgeschäft (vgl. BGH v. 26. 1. 2005 DAR 2005, 206) liegt hier letztlich nicht vor, auch wenn gewisse Ähnlichkeiten vorhanden sind.
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