Pkw-EnVKV-Auszeichnung muss dauerhaft sichergestellt werden.
Ein Händler muss alles Zumutbare unternehmen, damit die erforderlichen Informationen dauerhaft im oder am Fahrzeug angebracht bleiben.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ist ein Händler nicht nur verpflichtet, die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Hinweise an dem Fahrzeug erstmalig anzubringen. Vielmehr hat er alles Zumutbare zu unternehmen, damit die entsprechenden Informationen auch dauerhaft im oder am Fahrzeug angebracht bleiben (Urteil vom 24.4.2014, AZ: 2 U 139/13).
Zum Hintergrund: Dem vor dem OLG Stuttgart verhandelten Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Umweltschutzverband klagte gegen die Herstellerin und Vertreiberin von Pkw, da ein vom Kläger beauftragter Testkäufer die Verkaufsräume der Beklagten aufgesucht hatte und hierbei feststellte, dass an drei der ausgestellten, fabrikneuen Fahrzeuge kein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen zu finden war.
Die Beklagte bestritt dies nicht und wies darauf hin, dass die fehlenden Hinweisblätter wohl von Kunden mitgenommen worden seien. Mitarbeiter würden jedoch bei täglichen Rundgängen das Vorhandensein der vorgeschriebenen Hinweise kontrollieren. Auch Vorgesetzte würden Stichproben vornehmen und fehlende Hinweisblätter würden sofort ersetzt.
In der Vorinstanz verurteilte das LG Stuttgart die Beklagte zur Unterlassung. Das OLG Stuttgart wies die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart zurück.
Aussage des Gerichts
Nach der Pkw-EnVKV muss an einem fabrikneuen Fahrzeug unter anderem ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vorhanden sein. Der Hersteller bzw. Händler muss dafür „Sorge tragen“, dass diese Informationen so am Fahrzeug angebracht sind, dass diese auch am oder im Fahrzeug verbleiben. Unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie lasse sich nicht ableiten, dass nur die Erstanbringung der Hinweise zu Verbrauch und CO2-Emissionen zu gewährleisten ist. Vielmehr müsse auch der Verbleib der Informationen am Fahrzeug sichergestellt sein, wofür der Händler alles Zumutbare und Mögliche unternehmen müsse. Hierzu führt das OLG Stuttgart aus:
„Denn jedenfalls gilt auch beim Verständnisgehalt der Beklagten in Bezug auf 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV ein jedenfalls strenger Maßstab, soll dem Anliegen der Verordnung und erst recht der Richtlinie auch nur hinreichend Rechnung getragen werden. Dann muss nach dem vom Hersteller/Händler abstrakt voll beherrschbaren Akt der Erstanbringung des Hinweises von diesen Verantwortlichen alles Erdenkliche und ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen werden, damit der Hinweis nicht nur angebracht wird, sondern auch angebracht bleibt. Dabei sind ersichtlich der pointierten Argumentation geschuldete Beispiele wie: „Es ist der Beklagten insbesondere nicht zuzumuten, Besichtigungen durch Interessenten vollständig zu unterbinden. Ebenso wäre es unzumutbar, jedes einzelne Fahrzeug rund um die Uhr von einem Mitarbeiter der Beklagten bewachen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Hinweisblätter von den Kunden nicht entfernt oder verlegt werden“ (Bl. 41, 226), letztlich nicht ernstzunehmende Überzeichnungen. Dieses Unmaß ist auch nicht zu fordern. Die Beklagte vermochte aber nichts Nennenswertes vorzubringen gegen den geradezu naheliegenden und greifbaren, vom Kläger bereits gemachten Vorschlag, dass das Hinweisblatt auf dem Preisständer oder etwa einem eigenen Ständer fest fixiert wird, und zwar, auch wenn die Blätter zur Mitnahme aufgelegt werden, mit – wie alltäglich bei Postkartenständern festgestellt werden kann – einem nicht ablösbaren letzten Blatt im aufgestellten Stapel, wobei diese letzte Karte noch mit einer besonderen Kennzeichnung versehen werden kann, welche signalisiert, dass der Vorrat an Karten/Blättern erschöpft ist. Das letzte Blatt aber bleibt bei dieser Variante und bietet dauerhaft nach Erstanbringung die gebotene Information an.
bb) Diese – keineswegs abschließend und nur als einzige Möglichkeit gedachte – Variante stellt eine nahe aufwandslose und einfache Möglichkeit dar, auch bloß Sorge zu tragen, dass dem Publikum die wichtigen ökologischen Daten nicht verborgen bleiben oder gar vorenthalten werden. Der Einwand der Beklagten, dass diese „Art und Weise ... mit der Realität eines Autohändlers und Ausstellers von neuen Personenkraftwagen nichts mehr zu tun“ habe, da „nicht jedes ausgestellte Fahrzeug permanent am selben Platz auf dem Gelände des Ausstellers steht“ (Bl. 255), verfängt kaum, da der Händler nach einem solchermaßen veranlassten Umstellen auch die Preisblätter mit den entsprechenden Preisen und Ausstattungsmerkmalen wieder dem jeweiligen Fahrzeug zuordnen wird. Soweit die Beklagte ausführt, dass es wegen solcher Konfusion nach Probefahrten „geboten [sei], die Hinweisschilder in den Fahrzeugen zu platzieren“ (Bl. 255), will sie dies nach dem Sachstand im Prozess schon gar nicht getan haben. Streitgegenstand ist denn im Übrigen auch nicht der Verbleib der Hinweisblätter bei Probefahrten, sondern das Fehlen bei in Ausstellungsräumen stehenden Neufahrzeugen.
cc) Gegen diese einfache und damit unschwer zumutbare Handhabung jedenfalls eines Sorgetragens, wodurch das Hinweisblatt am jeweiligen Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht bleibt, hat die Beklagte greifbar verstoßen.“
Das Urteil in der Praxis
Um Abmahnungen und empfindliche Vertragsstrafen zu vermeiden, sollten Fahrzeughändler die Hinweis- und Kennzeichnungspflichten von Fahrzeugen entsprechend der Pkw-EnVKV penibel einhalten.
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