Pkw-EnVKV betrifft Modellwerbung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Der BGH hat in einem Urteil klargestellt, dass die Pkw-EnVKV unterscheidet zwischen der Werbung für ein Modell oder für eine Modellreihe. Ein Verband ist deswegen mit seiner Abmahnung gescheitert.

(Foto: Archiv)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mir Urteil vom 24. Juli 2014, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen entsprechend der Pkw-EnVKV nur dann in der Werbung entbehrlich sind, wenn lediglich für eine Modellreihe geworben wird. Sobald für ein bestimmtes Modell geworben wird, müssen die entsprechenden Angaben enthalten sein, anderenfalls droht eine Abmahnung (AZ: I ZR 119/13).

Im verhandelten Fall hatte ein laut § 4 UKlaG klageberechtigter Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegen Daimler geklagt. Der Verband begehrte vom Hersteller die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da er in einer Zeitschrift für den Mercedes Benz SLK geworben hatte, jedoch ohne Angabe zum Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen (im Sinne des § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV).

Der Hersteller wollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben, sodass der Umweltschutzverband den Anspruch klageweise verfolgte. Das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage abgewiesen, auch die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin machte geltend, dass der Hersteller seiner laut der Pkw-EnVKV ergebenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, dass in Werbeschriften für Fahrzeuge deren CO2-Emissionswerte angegeben werden müssen. Der Hersteller machte demgegenüber geltend, die Angaben zu den CO2-Werten seien zumindest nach der Fassung entbehrlich gewesen, in der die Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nr. 3 der Pkw-EnVKV bis zum 30.11.2011 gegolten habe.

Der BGH machte deutlich, dass Daimler nicht gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hatte, weil sich die beanstandete Werbung auf ein bestimmtes Pkw-Modell bezog. Nur in diesem Fall seien genaue Verbrauchsangaben erforderlich. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV sei „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie Variante und Version eines Pkw. Von dem vorliegend beworbenen Pkw „Mercedes-Benz SLK“ gebe es jedoch mehrere Varianten/Versionen und damit auch mehrere Modelle.

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