Neues Pkw-Label Novelle gilt sofort – aber nur bei neuen Fahrzeugangeboten im Netz

Von Doris S. Pfaff 4 min Lesedauer

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Wenn Händler Neuwagen erstmals im Internet anbieten, müssen sie dies gemäß der neuen Pkw-EnVKV tun. Im Showroom dürfen sie jedoch bis zum 1. Mai 2024 weiterhin die bisherigen Energielabel verwenden, wie das Wirtschaftsministerium nun klargestellt hat.

Mit der neuen Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung bei Pkw gilt es für den Autohandel nun, die EU-Vorgaben von 2021 umzusetzen. Dafür muss der Handel die Fristen beachten.(Bild:  dena/Silke Reents)
Mit der neuen Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung bei Pkw gilt es für den Autohandel nun, die EU-Vorgaben von 2021 umzusetzen. Dafür muss der Handel die Fristen beachten.
(Bild: dena/Silke Reents)

Eine Handreichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sorgt für Klarheit in Bezug auf die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw-EnVKV). Die Novelle ist am vergangenen Freitag, 23. Februar 2023, in Kraft getreten. Es gibt verschiedene Übergangsfristen für bereits beworbene Fahrzeuge im Netz und im Autohaus, für erstmals neu eingestellte Fahrzeuge im Internet und für gedruckte Werbeschriften.

Gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Pkw-EnVKV dürfen ausliegende Pkw-Labels und Aushänge im Showroom mit den vorgeschriebenen Angaben über die Energieverbräuche und Kosten des Fahrzeugs bis zum 1. Mai uneingeschränkt weiterverwendet werden. Dies gilt auch für Pkw-Labels, die nach Inkrafttreten der Novelle erstellt und verwendet werden.