Pkw-EnVKV-Pflichten gelten auch für Vorführwagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Vorführwagen eines Autohändlers fallen unter die Bestimmungen der Pkw-EnVKV. Die Hinweise zu CO2-Ausstoß und Spritverbrauch müssen daher gut sichtbar an den Fahrzeugen angebracht sein.

(Foto: Wehner)

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 16. März 2012 festgestellt, dass Autohändler ihre für Probefahrten bereitstehenden Fahrzeuge ebenso nach den Bestimmungen der Pkw-EnVKV kennzeichnen müssen wie alle anderen Pkw, die zum Zweck des Verkaufs ausgestellt sind. Der jetzt bekannt gewordene Urteilsspruch ist damit ein weiterer Hinweis darauf, dass die Vorgaben der Pkw-EnVKV penibel eingehalten werden sollten, da sie sonst Anlass für Abmahnungen bieten (AZ: 3 O 71/11).

Dem Urteil des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin – ein eingetragener Umwelt- und Verbrauchschutzverband – hatte gegen eine Fahrzeughändlerin geklagt, es zu unterlassen, ihre Fahrzeuge ohne den notwendigen Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß im Front- oder Seitenscheibenbereich auszustellen. Im vorliegenden Fall hatten Fahrzeuge der Beklagten Anlass für das Vorgehen gegeben, die für Probefahrten genutzt wurden.

Außergerichtlich forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte jedoch nicht abgab. Mit der Klage verfolgt die Klägerin diesen Unterlassungsanspruch nunmehr weiter und erhielt von den Richtern des LG Dessau-Roßlau Recht. Sie entschieden, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung besteht.

Nach Ansicht des Gerichts gehören gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu den kennzeichnungspflichten Fahrzeugen auch jene, die als Probefahrzeug genutzt werden. Entsprechend § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind solche Fahrzeuge kennzeichnungspflichtig, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden und die an einem Verkaufsort ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Die beabsichtigte Nutzung zu Probefahrten stehe hierzu nicht im Widerspruch, urteilte das LG Dessau-Roßlau.

Anspruchsvoraussetzung sei vielmehr, dass Fahrzeuge ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Eine Probefahrt würde gerade durchgeführt, um Kauf- oder Leasing einem interessierten Kunden näher zu bringen, das Ausstellen der Fahrzeuge zum beabsichtigten Kauf oder Leasing werden dadurch nicht aufgehoben. Probefahrten würden nur dann Sinn machen, wenn die entsprechenden Fahrzeuge auch zum Verkauf oder zum Leasing angeboten werden. Sodann sind jedoch auch die Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV deutlich sichtbar anzubringen. Hierzu führt das LG Dessau-Roßlau aus, dass es nicht ausreichend sei, wenn Schilder mit der entsprechenden Kennzeichnung lediglich auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs liegen.

Das Urteil in der Praxis

Für das alltägliche Autohausgeschäft ist das Urteil ein erneuter Hinweis darauf, die Vorgaben der Pkw-EnVKV penibel einzuhalten. Sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zunächst keine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Gegebenenfalls ist auch eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit sinnvoll und gerade im Hinblick auf ein etwaiges Vertragsstrafeversprechen weniger risikoreich.

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