Pkw-EnVkV: Schlappe für Abmahner

Autor / Redakteur: Joachim von Maltzan / Joachim von Maltzan

Die Deutsche Umwelthilfe mahnt regelmäßig Autohäuser wegen Verstößen gegen die Pkw-EnVKV ab. Meist unterschreiben die Händler, nur wenige wehren sich juristisch. Aber nicht immer hat der Verein vor Gericht Erfolg.

Die Kennzeichnung der Verbrauchswerte sorgt immer wieder für juristische Probleme.
Die Kennzeichnung der Verbrauchswerte sorgt immer wieder für juristische Probleme.
(Bild: © rcx/Fotolia.com)

Stein des Anstoßes war eine Anzeige, die ein Münsteraner Autohändler in einer regionalen Tageszeitung geschaltet hatte. Es handelte sich in dem Streitfall um ein Fahrzeug, das der Händler für eine Dauer von knapp fünf Monaten auf sich zugelassen hatte. Es wies lediglich eine Kilometerleistung von 150 Kilometern auf. Der Händler hatte in seiner Anzeige versäumt, die Verbrauchswerte des Fahrzeugs anzugeben – d. h. den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen. Die Deutsche Umwelthilfe mahnte ihn daraufhin wegen Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab. Sie forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und stellte ihm dafür Kosten in Höhe von 224 Euro in Rechnung.

Unterschrift verweigert

Der Händler weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin die Deutsche Umwelthilfe Klage beim Landgericht einreichte. Sie argumentierte, dass es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um einen Neuwagen handele.