Preisangaben nur mit Überführungskosten

Seite: 2/2

Auszug aus der Urteilsbegründung

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:

„Dies ist bei der streitgegenständlichen Werbung aber, entgegen den Auffassungen des Landgerichts und der Verfügungsbeklagten nicht der Fall. Denn vorliegend geht es nicht um die Wahl des Kunden zwischen Selbstabholung und Überführung. Auch ist die Höhe der Überführungskosten nicht unterschiedlich, so dass ein umfassender Gesamtpreis noch nicht angegeben werden kann. Vielmehr fallen, wie die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung (ASt. 3) glaubhaft gemacht hat, etwaige Zusatzkosten nicht nur optional an, sondern hat sich der Kunde jedenfalls und ohne Wahlmöglichkeit mit einer Pauschale in Höhe von 100 Euro an den obligatorisch zu zahlenden Überführungskosten und Kosten für die COC-Papiere zu beteiligen. Dies gilt unabhängig von einer Lieferung des PKW zum Wohnort des potenziellen Käufers, die ausweislich der eidesstattlichen Versicherung nicht Gegenstand des Angebotes war.

Zwar mögen die Überlegungen des Landgerichts zutreffen, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dann nicht gegeben ist, wenn abhängig vom Geschehensablauf ein Endverbraucher das im Internet angebotene Fahrzeug zu dem dort benannten Preis erwerben kann, ohne dass auch zusätzliche Kosten für eine Überführung anfallen müssen, weil er von der Möglichkeit der Selbstabholung Gebrauch gemacht hat. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt, von dem für das Verfügungsverfahren auszugehen ist, die angesprochenen Kosten obligatorisch gegenüber jedem Kunden anfallen.

bb) Die angegriffene Internetwerbung führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG. Die verletzte Bestimmung der PangV soll der Preistransparenz dienen und dem interessierten Verbraucher Preisvergleiche mit Angeboten von Wettbewerbern erleichtern. Das so geschützte Interesse wird spürbar beeinträchtigt, wenn der herausgestellte Preis nicht dem tatsächlichen Endpreis entspricht (Köhler, a.a.O., § 3 UWG, Rn. 147b).

c) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil ein eigener Verbandsmitarbeiter des Verfügungsklägers durch einen verdeckten Anruf den abgemahnten Sachverhalt ermittelt hat. Denn es ist grundsätzlich zulässig Testmaßnahmen durchzuführen, um Lauterkeits- oder Vertragsverstöße eines Gewerbetreibenden aufzudecken (Köhler a.a.O., § 4 Rn. 10.161 m.w.N.). Der Unternehmer, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, muss solche Maßnahmen im Interesse der Allgemeinheit und der betroffenen Mitbewerber dulden, sofern sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhält. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Anruferin „heimlich“ vorgegangen ist, macht ihr Verhalten nicht unzulässig. Der Einsatz verwerflicher Mittel ist nicht dargetan.“

Bedeutung für die Praxis

Nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den Kfz-Betrieb wird es immer schwieriger, Fahrzeuge zu bewerben, ohne dabei (kostspielige) Fehler zu begehen. Die Vorgaben des Gesetzgebers – auch aufgrund von europarechtlichen Entwicklungen – werden immer komplexer. Schnell droht dann eine Abmahnung bzw. Unterlassungsaufforderung, welche wiederum mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Dem Kfz-Betrieb ist also dringend anzuraten, sich vor der Schaltung entsprechender Werbung versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

(ID:43560648)