Im Brennpunkt Preisangabenrecht beachten

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Verbraucher und Gerichte wollen transparente Preise. Doch nicht alle Händler halten sich daran – sie geben in Inseraten nicht den Gesamtpreis eines Fahrzeugs an. Da ist Ärger vorprogrammiert.

Wird ein Auto zum Kunden nach Hause geliefert, müssen die Transportkosten in den Kaufpreis inkludiert sein.(Bild:  © AlexGo - adobe.stock.com)
Wird ein Auto zum Kunden nach Hause geliefert, müssen die Transportkosten in den Kaufpreis inkludiert sein.
(Bild: © AlexGo - adobe.stock.com)

Überführungskosten vom Hersteller zum Händler müssen im Gesamtpreis für ein Fahrzeug inkludiert sein (EuGH, Urteil vom 7.7.2016 – C-476/14). Gesondert dürfen sie nur angegeben werden, wenn der Verbraucher wählen darf, ob er das Fahrzeug beim Hersteller selbst abholt oder den Wagen an den Händler liefern lässt. Ein Sonderfall ist auch, wenn die Höhe der Kosten nicht im Voraus angegeben werden kann, weil sie im Einzelfall unterschiedlich hoch sind (BGH, Beschluss vom 18.9.2014 – I ZR 201/12).

Doch nicht alle Autohändler halten sich an die Vorgaben des Preisangabenrechts, das einen unkomplizierten Preisvergleich ermöglichen soll. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8.5.2023 – 5 O 30/22 KfH. Darin untersagte es einem Autohändler, Werbung für Kraftfahrzeuge mit einem niedrigeren als dem verlangten Gesamtpreis zu betreiben.