Premieren-Promo ohne Verbrauchsangaben
Auch Werbung für ein noch nicht verkäufliches Fahrzeug muss Verbrauchsangaben nach der Pkw-EnVKV enthalten – das hat ein Autohersteller nun schriftlich.

Nach den Vorschriften der Pkw-EnVKV muss Werbung für neue Fahrzeuge Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß in leicht verständlicher, gut lesbarer Form enthalten. Diese Pflicht trifft auch Automobilhersteller bei der Werbung für ein zum Werbezeitpunkt noch nicht bestellbares Fahrzeug, wenn durch die Werbung erwartet werden kann, dass es in absehbarer Zeit käuflich zu erwerben sein wird. Eine Ausnahme gilt nur für Studien- oder Prototypen, die nicht für den Verkauf konzipiert wurden.
Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 24.4.2014 über einen Unterlassungsanspruch gegen einen Fahrzeughersteller zu entscheiden, der mit einer Werbebroschüre ein neues Modell mit dem Slogan „Frisch von der Weltpremiere auf dem Genfer Autosalon“ sowie mit dem Hinweis „Der neue X (Modellbezeichnung anonymisiert) …“ bewarb (AZ: 6 U 10/14). Auf den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß wies der Hersteller jedoch nicht hin.
Die Beklagte war der Ansicht, dies sei nicht erforderlich, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bestellt werden konnte, sondern erst ein halbes Jahr später.
Das OLG Frankfurt gab jedoch der Unterlassungsklage statt und bejahte einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV.
Der Begriff „neu“ im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei nur als Abgrenzung zu Gebrauchtwagen zu verstehen, wobei die Abgrenzung dabei in der Weise erfolgt, dass der Neuwagen noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sein darf. Die Tatsache jedoch, dass ein bestimmtes Modell zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bestellt werden könne, stehe dem Begriff „neu“ nach der Pkw-EnVKV nicht entgegen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Fahrzeugmodell erkennbar nicht zum Verkauf bestimmt sei – wie z.B. Studien- oder Prototypen.
Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Anlage 4 zur § 5 Pkw-EnVKV. Die Vorschrift diene dem Zweck, dass ein Verbraucher, der – wenn auch ein allgemeines – Interesse an einem Modell hat, eine schnelle Möglichkeit erlangt, dessen Verbrauchs- und Emissionswerte unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen. Auch aus § 3 Abs. 3 Pkw-EnVKV, der den Hersteller verpflichtet, dem Händler die Daten zur Verfügung zu stellen, die nach der Lieferung eines Modells für die zusätzliche Erteilung der Informationen am Verkaufsort erforderlich sind, könne sich nichts anderes ergeben. Dies dient lediglich der Sicherstellung, dass der Hersteller den Händler bei der Erfüllung der diesem obliegenden Informationspflichten ausreichend unterstützt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass den Hersteller die Informationspflichten nach der Pkw-EnVKV erst dann treffen, wenn Modelle tatsächlich lieferbar sind.
(ID:43242926)