Das unterschlagene Fahrzeug und der gutgläubige Erwerb Probefahrt endet mit einem „Auf Nimmerwiedersehen“

Von RA Joachim Otting 6 min Lesedauer

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Sehr ärgerlich, wenn ein teures Auto während der Probefahrt verschwindet. Wenn's dumm läuft, bekommt der Händler das Fahrzeug nicht mehr zurück – auch nicht von einem späteren Käufer. Das hängt davon ab, wie sorgfältig der Käufer war.

Und weg ist er. Während der Verkäufer der Probefahrt hinterherwinkt, hat der Interessent ganz andere Pläne. Er bringt den Wagen nicht mehr zurück – und beschert dem Händler damit eine Reihe von Problemen.(Bild:  © serhiibobyk – stock.adobe.com)
Und weg ist er. Während der Verkäufer der Probefahrt hinterherwinkt, hat der Interessent ganz andere Pläne. Er bringt den Wagen nicht mehr zurück – und beschert dem Händler damit eine Reihe von Problemen.
(Bild: © serhiibobyk – stock.adobe.com)

Mit unterschlagenen Fahrzeugen kann ein Autohändler auf zwei unterschiedliche Arten in Berührung kommen:

  • 1. Ein Fahrzeug des Händlers wird unterschlagen oder
  • 2. er kauft ein unterschlagenes Fahrzeug an.

Ein Fahrzeug des Händlers „verschwindet“

Ein (leider) typischer und schon häufig erlebter Fall ist, dass ein hochpreisiges Fahrzeug nach der Probefahrt nicht mehr zurück kommt. Irgendjemand kauft das unterschlagene Fahrzeug mit gut gefälschten Papieren. Aber bei der Zulassungsstelle fällt der Schwindel auf: Das Fahrzeug wird nicht zugelassen, weil es als unterschlagen gemeldet ist. Die Behörde informiert daraufhin den Autohändler, bei dem es abhanden kam. Der verlangt den Wagen vom Käufer zurück, weil das Fahrzeug schließlich ihm gehöre. Doch der Käufer will nicht nachgeben, sondern verlangt, dass echte Fahrzeugpapiere herausgegeben werden. Sein Argument? Er habe das Fahrzeug schließlich gutgläubig erworben.