Probefahrt ist Teil der Schadenregulierung
Hält ein Gutachter eine Probefahrt und die Wagenwäsche nach der Reparatur für notwendig, müssen die Kosten von der Haftpflicht auf reguliert werden. Auch der Werkstatt-Aufwand ist regulierungsfähig.
Das Amtsgericht (AG) Hagen hat einem Unfallgeschädigten mit Urteil vom 18. Dezember 2015 den Kostenersatz für den Aufwand der Werkstatt für die Probefahrt, die Betreuung des Sachverständigen sowie die Wagenwäsche nach der Reparatur zugesprochen. Diese Positionen seien von der gegnerischen Seite, vorliegend der Versicherung des Schädigers, sämtlich zu ersetzen. Die Kürzung der Reparaturkosten um diese Posten sei nicht gerechtfertigt gewesen (AZ: 19 C 404/15).
Die Kosten für die Probefahrt und für die Reinigung des Fahrzeuges sowie auch für die Hilfestellung gegenüber dem Sachverständigen seien notwendig, befand das Gericht. Die beiden ersten Positionen seien zudem in dem vom Kläger eingeholten Gutachten bereits enthalten gewesen und damit seitens eines Gutachters als unfallbedingt notwendig und erforderlich angesehen worden.
Im verhandelten Fall hatte der Unfallgeschädigte nach einem Verkehrsunfall am 2. April 2015 ein unabhängiges Sachverständigenbüro mit der Ermittlung seines Fahrzeugschadens beauftragt. Hierbei stand fest, dass der Unfallgegner für die dem Kläger entstandenen Schäden alleinig haftet. Die Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach war im Prozess auch nicht streitig.
In seinem Gutachten ermittelte der Sachverständige voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 4.326,02 Euro netto bzw. 5.147,96 Euro brutto. In der Kalkulation waren nachfolgende Positionen enthalten:
- Arbeitsaufwand für die Probefahrt nach der Reparatur: 29,85 Euro
- Wagenwäsche: 9,95 Euro
Außerdem berechnete die Reparaturwerkstatt für die Hilfestellung gegenüber dem Sachverständigen 79,60 Euro netto. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch die Werkstatt repariert und die bereits im Gutachten enthaltenen Positionen Probefahrt und Fahrzeugwäsche in Rechnung gestellt. Diese drei Posten wollte die gegnerische Haftpflichtversicherung allerdings nicht bezahlen, sodass der Unfallgeschädigte diese Auslagen sowie weiteren gekürzten Mietwagenkosten in Höhe von 142,08 Euro einklagen musste.
Die Klage war diesbezüglich vollumfänglich erfolgreich, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bedeutung für die Praxis
Das vorliegende Urteil zeigt, wie wichtig die Beauftragung eines Sachverständigen ist. Die auch in der Reparaturrechnung enthaltenen Postionen Fahrzeugwäsche wie auch Probefahrt wurden vom Gericht vor allem deshalb zugesprochen, weil diese Positionen bereits der Gutachter für unfallbedingt notwendig und erforderlich angesehen hatte.
Dem Schadengutachten – im Gegensatz zu einem bloßen Kostenvoranschlag beziehungsweise einer Kalkulation mit Lichtbildern – kommt vor Gericht ein hoher Beweiswert zu. Insbesondere im Falle eines unverschuldeten Unfalls ist also der Geschädigte gut beraten, einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Kfz-Betrieb sollte auf diese Umstände hinweisen.
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