Problemfall: Ersatzbeschaffung bei Totalschaden
Ein Unfallgeschädigter kann den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Betrag prinzipiell ersetzt verlangen – egal ob in ihm Regelumsatzsteuer, Differenzsteuer oder Umsatzsteuer enthalten ist.
Ein unschuldig Geschädigter kann den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Betrag prinzipiell ersetzt verlangen – unabhängig ob in ihm Regelumsatzsteuer (§ 10 UStG), Differenzsteuer (§ 25a UStG) oder gar eine Umsatzsteuer enthalten ist. So hat das Amtsgericht (AG) Bad Neuenahr-Ahrweiler in einem jetzt veröffentlichten Urteil (23.7.2014, AZ: 31 C 62/14) entschieden. Dabei bezieht sich das Gericht explizit auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im vorliegenden Fall erlitt ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall, bei dem der Wagen massiv beschädigt wurde. Laut Gutachten handelte es sich um einen „wirtschaftlichen Totalschaden“. Der Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Autos auf 1.700 Euro brutto, wobei er angab, dass dieser Wert differenzbesteuert (2,5 %) sei. Der Geschädigte erwarb zu einem weit höheren Preis ein Ersatzfahrzeug, für das jedoch beim Kauf keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) zahlte an den Geschädigten nur einen Betrag von 1.429 Euro aus, da sie vom Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges 19 Prozent Umsatzsteuer abzog. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer beim Amtsgericht Bad Neuenahr auf volle Kostenerstattung und bekam Recht.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Bad Neuenahr stellte in seinem Urteil erneut klar, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur dann Teil des Schadens ist, wenn sie „tatsächlich angefallen ist“, beim Totalschaden „auslegungsbedürftig“ ist. Denn aus dem Gesetzestext sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, auf welchen Fall sich die Sentenz von der „tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer“ bezieht – auf den Wiederbeschaffungswert oder die Ersatzbeschaffung.
Die Argumentation der Versicherung beziehe sich im konkreten Fall ausschließlich auf die Ersatzbeschaffung, bei der keine Umsatzsteuer ausweisbar war. Nach Ansicht des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler greift dies jedoch zu kurz. Dabei bezieht sich das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2005. Darin heißt es:
„Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung zu dem vom Sachverständigen genannten Brutto-Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar eine Umsatzsteuer enthalten ist.
Im Rahmen der durch den BGH vorgenommenen „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige – für die fiktive Schadensberechnung – als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Der Geschädigte genügt vielmehr seiner Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich beim Erwerb eines Ersatzwagens an dem vom Sachverständigen genannten Brutto-Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Markt gehandelte Fahrzeug orientiert.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Geschädigte ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der Geschädigte unabhängig von einem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können.“
Praxis
Bei der Abrechnung von Totalschäden kommt es häufig zu unberechtigten Kürzungen durch die eintrittspflichtige Versicherung. Ob dies aus Unwissen oder absichtlich passiert, sei dahingestellt. Jedenfalls ist die Anwendung der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf Reparaturschäden leicht verständlich – bei Totalschäden jedoch macht sie erhebliche Schwierigkeiten. Deshalb empfiehlt sich bei Totalschäden stets die Einschaltung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwaltes.
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