Prognose der Reparaturdauer nicht bindend

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Prognose der Reparaturdauer in einem Gutachten ist für den Geschädigten, welcher ein Fahrzeug anmietet, nicht bindend.

Die Prognose der Reparaturdauer in einem Gutachten ist für den Geschädigten, welcher ein Fahrzeug anmietet, nicht bindend. Sofern sein Fahrzeug nicht verkehrssicher und /oder betriebsbereit ist, der Geschädigte sein Fahrzeug also nicht weiter nutzen kann, ist im Hinblick auf die Anmietdauer des Ersatzwagens auch der Zeitraum bis zum Vorliegen des Gutachtens mit zu berücksichtigen. Dem Geschädigten steht nach Vorliegen des Gutachtens ein Überlegungszeitraum zu. Verzögerungen der Werkstatt bei der Reparatur gehen nicht zu Lasten des Geschädigten.

Sofern der Geschädigte zum Normaltarif anhand der Schwacke-Liste, hier Schwacke-Automietpreisspiegel 2007, anmietet, stellt dieser Tarif den erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB dar. Der Geschädigte verstößt nicht gegen das Gebot wirtschaftlichen Handels. Das besagt ein Urteil des AG Dortmund (17. September 2009, AZ: 435 C 4897/09).

Zum vorliegenden Fall: Der Kläger, Geschädigter eines Kfz-Haftpflichtschadens, verunfallte mit seinem Kfz am 09. Juni 2007. Die Eintrittspflicht der Beklagten, Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dem Grunde nach war völlig unstreitig. Die gegnerische Versicherung bestritt wie so oft die Erforderlichkeit des konkret berechneten Tarifs und darüber hinaus auch die Erforderlichkeit der Mietdauer. Au s dem Gutachten hätte sich eine Reparaturdauer von lediglich 5 bis 6 Tagen ergeben. Tatsächlich habe der Kläger für 15 Tage einen Ersatzwagen angemietet. Das AG Dortmund sah dies allerdings anders. Der Unfall ereignete sich an einem Samstag.

Das verunfallte Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit. Eine Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Gutachter konnte mithin erst am darauffolgenden Montag erfolgen. Sodann ist eine Bearbeitungszeit durch den Gutachter in Ansatz zu bringen. Auch steht sodann dem Kläger nach Vorliegen des Gutachtens eine Überlegungsfrist zu, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will oder nicht. Die Beauftragung der Reparatur am Mittwoch nach dem Unfall, dem 13.06.2007 sei also nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Dass sich die Reparatur dann über mehr als 6 Tage bis zum 23. Juni 2007 hinzog, resultiere aus Ursachen aus dem Bereich der Reparaturwerkstatt. Dies sei dem Kläger als Geschädigten allerdings nicht zuzurechnen. Reparaturbedingte Verzögerungen aus dem Bereich der Werkstatt muss sich der Kläger nicht zu seinen Lasten anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund bestätigte das AG Dortmund die Berechtigung des Klägers zur Anmietung des Ersatzwagens für den Zeitraum von 15 Tagen.

Auch im Hinblick auf die bestrittene Erforderlichkeit der Tarifhöhe kam das AG Dortmund zu einem klaren Ergebnis. Das AG Dortmund schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007. Heranzuziehen ist hier das arithmetische Mittel der Postleitzahlenregion. Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation wird ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % auf den zunächst ermittelten Normaltarif als gerechtfertigt erachtet. Hinzu kommen die Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsbeschränkung, sowie Zustellung und Abholung.

Für die Praxis enthält das Urteil zahlreiche wichtige Aussagen. Es kann nicht nur um die reine Anmietdauer gehen, welche das Gutachten ausweist, sondern selbstverständlich sind auch weitere Zeiträume mit zu berücksichtigen. So kann eben doch aus einer prognostizierten Anmietdauer von 5 bis 6 Tagen schnell ein völlig vertretbarer Anmietzeitraum von 15 Tagen werden.

In der Praxis sollte also mit entsprechender Argumentation die tatsächliche Anmietdauer gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung gerechtfertigt werden. Die Erfolgsaussichten sind nicht schlecht. Darüber hinaus bestätigt das AG Dortmund sowohl die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste, als auch die Rechtfertigung unfallbedingter Aufschläge und zwar neben weiteren Zusatzkosten für Haftungsreduzierung etc.

(ID:331537)