Prognose- und Werkstattrisiko bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Im Gegensatz zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis trägt bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis das Prognose- und Werkstattrisiko der Geschädigte.

Im Gegensatz zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis trägt bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis das Prognose- und Werkstattrisiko der Geschädigte. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Urteil vom 6. August 2008, AZ: 22 S 128/08).

Das Gericht führte in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung dazu aus, dass dem Geschädigten zwar nach § 249 Abs. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet würde, den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur zu verlangen und das Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen eine sachgerechte Schätzgrundlage dafür sei, sofern dieses hinreichend ausführlich sei und das Bemühen erkennen ließe, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Die von der Rechtsprechung anerkannte fiktive Schadensabrechnung führe jedoch keinesfalls dazu, dass der Geschädigte in jedem Fall den im Gutachten ausgewiesenen Betrag verlangen könne.

Vielmehr trage im Fall der fiktiven Abrechnung der Geschädigte das Prognose- und Werkstattrisiko. Lässt der Geschädigt in diesem Fall sein Fahrzeug tatsächlich reparieren und erlangt er nachgewiesenermaßen die volle Wiederherstellung des Fahrzeugs, also die vollständige und fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens, zu einem geringeren als den im Gutachten ausgewiesenen Schadensbetrag, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Zahlung bis zur Höhe des im Gutachten ermittelten Schadensbetrags. Dies würde dem Bereicherungsverbot wiedersprechen. Der Geschädigte soll am Schadensfall nicht verdienen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung:

„Insofern ist im Entscheidungsfall zu berücksichtigen, dass der Kl Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten selbst in den Prozess eingeführt hat; indem er die Reparaturrechnung des Autocenters einer Fach- und Vertragswerkstatt der Fa. Audi, vorgelegt hat, derzufolge der Schaden mit einem deutlich geringerem Aufwand, nämlich mit 3993,34 EUR netto statt, wie vom Sachverständigen ermittelt, mit 4865,22 EUR netto, zu beheben war

Es hätte nunmehr dem KI oblegen, darzulegen und ggfs. nachzuweisen, dass die Reparatur seitens der Fa. hinter den vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Reparaturmal3nahmen zurückgeblieben ist, insbesondere auf überobligationsmäßigen Verzichten seinerseits beruhte (vgl. BGH, a.a.O. Denn bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Gutachtenbasis trägt der Geschädigte anders als bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis das Prognose- und das Werkstattrisiko (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Soweit der Kl insoweit in seinem Schriftsatz vom 24.01.08 darauf hinweist dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt habe, dass die Rechnung des Autocenters im Verhältnis zur Kalkulation des Sachverständigen Einschränkungen im Detail ausweise, die sich in der Summierung bemerkbar machten, ist dies unsubstantiiert und steht überdies im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des KI in der Klageschrift, wonach die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges, welches er auch weiterhin benutze, wiederhergestellt worden sei.

Ebenso wenig kann es der Berufung zum Erfolg verhelfen. wenn der EI in der Berufungsbegründung ausführt, dass die Rechnung der Firma verschiedene vom Sachverständigen in Ansatz gebrachte Kontrollmaßnahmen nicht ausweise. Ungeachtet dessen, dass dieser detailliertere Sachvortrag des KI im Hinblick auf § 531 II ZPO verspätet sein dürfte, ist insoweit nicht auszuschließen dass derartige Kontrollmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden und in der Reparaturkostenrechnung in den aufgeführten Positionen enthalten sind.

Überdies stellt sich häufig erst bei der Demontage der unfallbeschädigten Teile heraus, dass ein höherer oder – wie vorliegend - niedrigerer Reparaturaufwand erforderlich ist. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass der Sachverständige in seinem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 27.11.07, welches das Gericht auf die Richtigkeit der tatsächlichen Grundlage und die Folgerichtigkeit der gezogenen Schlüsse überprüft hat, zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass sich nach eingehender Besichtigung des Fahrzeuges feststellen lasse, dass der durch den Sachverständigen beschriebene Unfallschaden durch die Reparatur des Autocenters vollständig und fachgerecht beseitigt worden sei.

Des weiteren dürfte die vom Kl vorgenommene Schadensberechnung gegen das sogenannte schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen‘ Auch im Rahmen der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB gilt der schadensrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, dass er aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll [vgl. hierzu nur BGH, NJW 1989, 3009 f.). Eine derartige Bereicherung träte aber ein, ließe man die Schadensberechnung seitens des KI zu, da er auf der einen Seite nach dem insofern überzeugenden Gutachten des Sachverständigen volle Herstellung des Fahrzeugs erlangt hat, auf der anderen Seite dann aber auch noch darüber hinausgehend fiktiv die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten verlangt. Der Kl hat nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen das erhalten, was er im konkreten Fall zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines Fahrzeuges verlangen konnte.“

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