Prognoserisiko bei 130-Prozent-Grenze
Erteilt der Unfallgeschädigte aufgrund eines Gutachtens einen Reparaturauftrag, geht das Risiko, dass die Reparatur tatsächlich um einiges teurer wird und die 130-Prozent-Grenze übersteigt, zu Lasten des Schädigers und seiner Versicherung.
Das Prognoserisiko, also dass eine Reparatur tatsächlich teurer wird, als es bei Erteilung eines Reparaturauftrages abzusehen war, geht fast immer zu Lasten des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung. Denn für die Frage, ob eine Reparaturentscheidung als unwirtschaftlich anzusehen ist (und die Versicherung nicht zahlen muss), kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Geschädigte die Entscheidung trifft, auf welche Weise der Schaden behoben wird.
Das LG Kaiserslautern bestätigte den Grundsatz auch für den Fall, dass durch die Reparatur die so genannte 130-Prozent-Grenze gesprengt wird. Im vorliegenden Fall war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst davon ausgegangen worden, dass die Reparaturkosten noch unter dem Wiederbeschaffungswert von 9.450 Euro liegen würden. Eine Reparaturerweiterung führte aber dann zu einer Werkstattrechnung von 12.918 Euro.
Damit lagen die Kosten um mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert. Wenn diese hohen Reparaturkosten vorab bekannt gewesen wären, hätte der Reparaturauftrag nicht erteilt werden dürfen. Die Versicherung hätte nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zahlen müssen (AZ: 2 O 338/08).
Weiternutzung des Fahrzeugs
Allerdings muss in diesem Fall erst recht gelten, was schon bei Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze gilt: Der Geschädigte muss sein Fahrzeug mindestens sechs Monate selber weiternutzen. Tut er dies nicht, darf die Versicherung den Schadenersatz doch wieder auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert kürzen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass nach gutachterlicher Feststellung der Reparaturwürdigkeit in aller Regel mit der Reparatur begonnen werden kann. Stellt sich später heraus, dass der Schaden tatsächlich höher liegt, stehen die Chancen gut, dass die Versicherung die Reparaturkosten in voller Höhe begleichen muss.
Gründe des Urteils
Der Sichtweise der Beklagten, dass der Kläger nach Erteilung des Reparaturauftrages am 21.02.2008 verpflichtet gewesen wäre, den Auftrag „direkt zu stornieren und sich für eine andere Art der Schadensbeseitigung zu entscheiden“, vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Beklagte verkenne, dass das Prognoserisiko insoweit nicht den Geschädigten, sondern den Schädiger trifft (8GHZ 115, 364 ff.).
Dem Geschädigten kann nicht die Möglichkeit einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versagt und auf die Notwendigkeit einer Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges verwiesen werden, wenn die Reparaturkosten im Nachhinein, also nach Erteilung eines Reparaturauftrages, die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes (ohne Restwert, Anmerkung des Gerichts) übersteigen (OLG Frankfurt NZV 2001, 348).
Das ließe nämlich unberücksichtigt, dass sich der Geschädigte zu der Vornahme der an sich nicht gebotenen Reparatur alleine deshalb entschlossen hat, weit er sich auf die unrichtige Angabe des die Reparaturkosten schätzenden Sachverständigen verlassen hat, dass eine Reparatur mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei, damit gerade kein Totalschaden vorläge.
Kein Risiko für den Geschädigten
Dieses sich damit verwirklichende Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein (vgl. auch 8GHZ 115, 370; BGH NJW 1978, 2592; OLG Frankfurt N,]W-RR 1992, 603). Es genüge für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Reparaturaufwendungen, dass der Geschädigte das Gutachten des Sachverständigen als zutreffend ansehen durfte, und damit aus seiner maßgeblichen subjektiven Einschätzung annehmen durfte, dass er mit einer Vergabe der Reparatur nicht gegen die nach § 249 5. 2 8GB ihm auferlegte Obliegenheit zu einem wirtschaftlichen Verhalten bei der Schadensabwicklung verstößt.
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