Prognoserisiko bei der 130-Prozent-Grenze
In einem Fall vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd ist entschieden worden, dass das Prognoserisiko bei der 130-Prozent-Grenze nicht beim geschädigten Fahrzeughalter liegt.

Da der Geschädigte eines Verkehrsunfalls oftmals den Wunsch hat, das ihm vertraute Fahrzeug zu reparieren und zu erhalten, gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes.
Hierbei ergeben sich jedoch immer wieder Streitfragen – wie zum Beispiel, ob eine Teilreparatur genügt, die sich im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bewegt, oder ob eine Komplettreparatur notwendig ist. Ebenso streitig ist die Frage, ob eine Reparatur mit Gebrauchtteilen ausreichend ist oder Neuteile verwendet werden müssen.
Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, sodass es für den Geschädigten ratsam ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze gewünscht sein.
Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht (AG) Schwäbisch Gmünd (25.03.2013, AZ: 4 C 1029/12) wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, wobei die Einstandspflicht der Beklagten (regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung) unstreitig war. Die Reparaturkosten bewegten sich im Rahmen der 130-Prozent-Grenze. Die Beklagte regulierte auf Totalschadenbasis. Der Kläger machte vor dem AG Schwäbisch Gmünd einen Anspruch auf restliche Reparaturkosten inklusive Abschleppkosten, Vorhaltekosten für 22 Tage sowie die Sachverständigengebühren für die Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs geltend, wobei die Reparaturkosten nach durchgeführter Reparatur die 130-Prozent-Grenze überschritten.
Der Kläger war der Ansicht, aufgrund der Prognose des Sachverständigen habe er sich zur Reparatur entscheiden dürfen.
Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Überschreitung der 130-Prozent-Grenze bestehe nur Anspruch auf die vorgenommene Totalschadenabrechnung, da die 130-Prozent-Grenze überschritten worden ist.
Kein Verschulden des Sachverständigen
Das AG Schwäbisch Gmünd entschied: Die Klage ist begründet.
Da die prognostizierten Reparaturkosten die Grenze von 130 Prozent nicht überschritten haben, sei das Fahrzeug des Klägers reparaturwürdig gewesen. Die Überschreitung der 130-Prozent-Grenze bei tatsächlicher Reparatur gehe zu Lasten der Beklagten. Der Sachverständige sowie die Reparaturfirma seien keine Erfüllungsgehilfen des Klägers im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht, sodass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt dem Kläger nicht zuzurechnen sei. Darüber hinaus lehnte das Gericht ein Verschulden des Sachverständigen hier ab.
Da der Sachverständige nach durchgeführter Reparatur bestätigt hat, dass diese sach- und fachgerecht erfolgt ist, waren nach Ansicht des AG Schwäbisch Gmünd die Reparaturkosten vollumfänglich zu erstatten. Auch den erforderlichen Weiternutzungswillen sah das AG Schwäbisch Gmünd als vorhanden an. Der Kläger habe schriftlich gegenüber der Beklagten erklärt, das Fahrzeug weitere sechs Monate entsprechend der Rechtsprechung des BGH nutzen zu wollen. Auch die Tatsache, dass kurze Zeit nach der Reparatur das Fahrzeug einen weiteren Totalschaden erlitten hat und nunmehr durch den Kläger nicht weiter genutzt wird, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei der ursprünglich vorhanden gewesene Nutzungswille.
Das AG Schwäbisch Gmünd sprach dem Kläger überdies Vorhaltekosten für die Zeit vom Unfall bis zur Fertigstellung der Reparatur zu, ebenso wie die Sachverständigengebühren für die Nachbesichtigung.
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