Prognoserisiko gilt auch für Mietwagenkosten
Benötigte ein Unfallgeschädigter länger als vorhergesagt einen Mietwagen, weil sich ein Pkw nicht wie angenommen reparieren lässt, muss der Unfallgegner auch diese Kosten übernehmen.
Im Zug der Reparatur eines Unfallschadens trägt der Schädiger das Prognose-Risiko, dass sich die Kosten anders entwickeln, als vom Gutachter vorhergesagt. Im Einzelfall kann dies auch höhere Mietwagenkosten nach sich ziehen. Dieses Risiko muss der Schädiger beziehungsweise seine Versicherung laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 30. April ebenfalls tragen (AZ: 11 S 290/12).
Vor dem LG Köln hatte der Halter eines Fahrzeugs, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, auf Zahlung von restlichem Schadenersatz geklagt. Der mit der Schadenermittlung beauftragte Sachverständige kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von 10.050 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.950 Euro. Insoweit lagen die kalkulierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, jedoch innerhalb der 130-Prozent-Grenze. Daraufhin entschied sich der Kläger für eine Reparatur seines Fahrzeugs.
Während der Reparatur stellte sich jedoch heraus, dass statt der kalkulierten 10.050 Euro die Reparatur nur mit einem Betrag von 12.500 Euro fachgerecht durchgeführt werden kann. Daraufhin entschied sich der Kläger gegen eine Reparatur und bestellte ein typengleiches Ersatzfahrzeug für sein Unfallfahrzeug. Dieses wurde drei Wochen später ausgeliefert, woraufhin der Kläger sein nach dem Unfall angemietetes Mietfahrzeug zurückgab.
Die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten über den gesamten Mietzeitraum mit der Begründung ab, der Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens sei dem Geschädigten von Anfang an bekannt gewesen.
Urteilsfindung des Gerichts
Von einem offensichtlichen Totalschaden konnte der Kläger nach Ansicht der Richter nicht ausgehen, da aufgrund der Prognose des Sachverständigen eine Reparatur durchaus in Betracht kam. Die Tatsache, dass die Reparaturkosten nachträglich höher eingeschätzt wurden, könne nicht zulasten des Geschädigten gehen. Vielmehr trage dieses Prognoserisiko der Schädiger.
Diese Erwägungen würden nicht nur für die Reparaturkosten gelten, sondern seien auch auf die Fragen von Mietwagenkosten zu erstrecken. Insofern sprach das LG Köln dem Kläger die Mietwagenkosten für den Zeitraum von zwei Wochen gemäß Gutachten zu. Dass die Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs schließlich drei Wochen dauerte, könne dagegen nicht zulasten des Schädigers gehen.
Bedeutung für die Praxis
Häufig stellt sich erst bei Durchführung der Reparatur heraus, dass weitere Schäden am verunfallten Fahrzeug eingetreten sind, sodass das Schadengutachten insoweit zunächst eine Prognose der voraussichtlich entstehenden Reparaturkosten darstellt. Stellt sich eine solche Überschreitung der prognostizierten Reparaturkosten heraus, hat der Haftpflichtversicherer gleichwohl die tatsächlich entstehenden höheren Reparaturkosten auszugleichen, er trägt das sogenannte „Prognoserisiko“.
Insofern sollte der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen, da bei Einreichung lediglich eines Kostenvoranschlags die Gefahr besteht, dass eine etwaige Reparaturerweiterung nicht durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers getragen wird, sondern aufgrund der Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags durch den Kfz-Betrieb zu tragen wäre.
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