Prognoserisiko kann sich auf Geschädigten verlagern

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wenn eine Versicherung die Übernahme von Reparaturkosten ausdrücklich davon abhängig macht, dass diese 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, darf ein Geschädigter wissentlich keine teurere Reparatur in Auftrag geben.

Wenn eine Versicherung die Übernahme von Reparaturkosten ausdrücklich davon abhängig macht, dass diese 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, kann ein Geschädigter, der von höheren Reparaturkosten Kenntnis erlangt, Schadenersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verlangen. Das geht aus einem Beschluss des OLG Bremen hervor (21. Oktober 2009, AZ: 3 U 44/09).

Zur Erläuterung: Die Reparaturkosten werden bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs ersetzt. Das Prognoserisiko hierbei trägt der Schädiger. Das heißt in der Praxis Folgendes: Wird durch ein Sachverständigengutachten vor Beauftragung der Reparatur festgestellt, dass die Reparatur voraussichtlich weniger als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswert kosten wird, kann der Geschädigte die Reparatur ruhigen Gewissens in Auftrag geben. Stellt sich in einem solchen Fall nämlich später heraus, dass die Reparatur doch teurer geworden ist, müssen Schädiger beziehungsweise die gegnerische Kfz-Haftpflicht-Versicherung sie dennoch bezahlen.

Das gilt jedoch nur insoweit, wie sich der Geschädigte auf die Angaben im Gutachten verlassen durfte. Erfährt er also später, dass die Reparatur doch teurer wird, darf er sie nicht in Auftrag geben. Im vorliegenden Fall kam ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze möglich sei (hier zu einem Preis von knapp 20.100 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von gut 17.100 Euro).

Die gegnerische Kfz-Haftpflicht erklärte die Haftungsübernahme mit der Maßgabe, Rücksprache zu halten, falls die prognostizierten Reparaturkosten überschritten werden sollten. Als sich nach Zerlegung des Fahrzeugs und Erstellung eines Nachtragsgutachtens herausstellte, dass die Reparaturkosten bei mindestens 24.000 Euro liegen würden, verweigerte die Versicherung die Zustimmung zur Reparatur. Der Geschädigte erteilte dennoch den Auftrag zur Reparatur.

Die Entscheidung des OLG Bremen, dem Geschädigten lediglich den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, ist nicht unproblematisch. Denn anhand des praktisch durch die Versicherung erklärten Vorbehalts, Reparaturkosten von über 130 Prozent nicht zu übernehmen, wird das Prognoserisiko de facto vom Schädiger auf den Geschädigten verlagert.

Aus der Urteilsbegründung:

… Zu Recht ist das Landgericht aber zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Klägerin hier nicht auf die ursprüngliche Prognose des Gutachters verlassen durfte. Die Beklagte zu 2) hatte ihre Zustimmung zur Reparatur von vornherein nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Reparaturkosten den vom Gutachter ursprünglich berechneten Reparaturaufwand von 20.097,80 EUR nicht überschreiten. Nachdem die beauftragte Werkstatt nach dem Zerlegen des Fahrzeugs weitere, vorher nicht entdeckte Schäden feststellte, zog sie den Gutachter erneut hinzu, der den Reparaturaufwand auf 24.300,00 € korrigierte (= ca. 142% des Wiederbeschaffungswertes). Obwohl die Beklagte zu 2) daraufhin die weitere Reparatur verweigerte und die Klägerin darüber informierte, beauftragte die Klägerin die Werkstatt, die Reparatur durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits klar, dass die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten werden.

Deshalb lag das Prognoserisiko zu diesem Zeitpunkt, in dem die eigentlichen Reparaturarbeiten auch noch gar nicht begonnen hatten, nicht mehr bei der Beklagten. Aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ergibt sich vielmehr dass die Klägerin ab Kenntnis der weiteren Schaden und der hierdurch anfallenden deutlich höheren Kosten die eigentliche Reparatur nicht hatte ausführen lassen dürfen. Sie konnte und musste hier erkennen dass die Instandsetzung unverhältnismäßig war. Ein von der Klägerin nicht verschuldetes Prognoserisiko hat sich hier deshalb nicht verwirklicht. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag der Klägerin, dass ein Verkauf des Fahrzeuges ihres Erachtens ebenso unzumutbar gewesen sei, wie die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges. Auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 6 f. des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Schließlich waren der Klägerin auch nicht die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten. Wird die durch den Wiederbeschaffungswert zuzüglich zulässigem Integritätsinteresse zu ziehende (130%-) Grenze bei Durchführung der Reparatur überschritten, so kann der Geschädigte lediglich Ersatz des Wiederbeschaffungswertes und nicht den Betrag ersetzt verlangen, der dem Wiederbeschaffungswert zuzüglich Integritätsinteresse entspricht (BGH, a.a.O.; Erman/ 1. Ebert, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 33 m.w.N.). Auszugehen war deshalb mit dem Landgericht von dem vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert von 17.100,00 € und nicht von 130% dieses Wiederbeschaffungswertes. …

(ID:353944)