Prognoserisiko und Zurechnung von Werkstattverschulden beim Schädiger

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Einem Geschädigten stehen die durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu. Unnötige Aufwendungen dürfen ihm nicht angelastet werden.

(Foto: gemeinfrei)

Einem Geschädigten stehen die durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu. Unnötige Aufwendungen dürfen ihm nicht angelastet werden. Das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger.

Zum Hintergrund: Der Pkw der Klägerin verunfallte am 29.4.2016 und musste repariert werden. Die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand, kürzte die Reparaturkosten gemäß Brutto-Reparaturrechnung in Höhe von 6.712,17 Euro auf Basis des Berichts der Firma Carexpert und regulierte lediglich 5.626,94 Euro.

Die Kürzungen bezogen sich auf Lackierarbeiten, welche allerdings bereits im vor der Reparatur eingeholten Beweissicherungsgutachten eines unabhängigen Sachverständigen als unfallursächlich und erforderlich festgestellt wurden.

Nachdem die unfallgegnerische Versicherung die Nachregulierung vorgerichtlich verweigerte, war die Klägerin gezwungen, vor dem AG Ansbach zu klagen. Im Rahmen des andauernden Verfahrens gab dieses einen eindeutigen Hinweis mittels Verfügung vom 9. Mai 2017 (AZ:2 C 440/17).

Das AG Ansbach verwies auf ein Urteil des AG Aachen vom 07.02.2016 (AZ: 115 C 95/15) und führte zur Erstattbarkeit konkreter Reparaturkosten aus:

„Danach darf ein Geschädigter im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadenbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Das entsprechende Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (BGH, NJW 302, 304; AG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2014 – AZ: 37 C 11789/11). Die Werkstatt handelt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, § 278 BGB. Vielmehr vollzieht sich die Reparatur auch im Rahmen des § 249 BGB Abs. II S. 1 BGB in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist danach nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass etwaige Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (AG Düsseldorf, a.a.O.m.w.N.). Hinsichtlich letzteren sind bislang keine Anhaltspunkte ersichtlich.“

Das Urteil in der Praxis

In der Praxis der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für den Unfallgeschädigten wird häufig übersehen, dass nicht konkreter Werklohn eingefordert wird, sondern Schadenersatz.

Die Höhe des erforderlichen Schadens ist aus der Sicht des Geschädigten zu bestimmen. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, dass eine Reparaturrechnung überhöht wäre, heißt dies nicht, dass der Geschädigte diesen Betrag nicht als Schaden ersetzt verlangen darf. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist. Dem Geschädigten wird also ein Verschulden der Werkstatt, selbst wenn es denn vorliegen würde, nicht zugerechnet. Er kann dennoch die konkreten in Rechnung gestellten Reparaturkosten verlangen.

Dies gilt umso mehr in dem Fall, in welchem die Reparatur anhand eines vorher eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgte. Auch der Werkstatt dürfte dann kaum ein Verschulden vorzuwerfen sein. Dies ist ein weiteres Argument für die Beauftragung eines Haftpflichtgutachtens. Ein Kostenvoranschlag bietet diese Sicherheit nicht.

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