Prüferlaubnis soll ohne Auffrischungsschulung gültig bleiben

Von Doris S. Pfaff

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Weil Schulungen für die AU, AUK, GAP und SP nicht stattfinden, könnten Werkstätten die Prüferlaubnis verlieren. Der ZDK erwartet vom Bundesverkehrsministerium entsprechende Fristverlängerungen. Niedersachsen hat bereits Fakten geschaffen.

Auch wenn die Prüfer ihre amtlichen Schulungen derzeit nicht absolvieren können, sollen sie ihre Prüferlaubnis nicht verlieren.(Bild:  Promotor/Volz)
Auch wenn die Prüfer ihre amtlichen Schulungen derzeit nicht absolvieren können, sollen sie ihre Prüferlaubnis nicht verlieren.
(Bild: Promotor/Volz)

Weil aufgrund der Coronakrise die amtlichen Schulungen in den Bildungszentren des Handwerks und der Hersteller für die AU, AUK, GAP und SP nicht stattfinden können, beziehungsweise reihenweise abgesagt wurden, läuft bei einigen Prüfern die Gültigkeit ihrer vorgeschriebenen amtlichen Schulungen aus. Diese darf nicht länger als 36 Monate zurückliegen.

Unter normalen Umständen würde die fehlende Schulung im vorgeschriebenen Zeitraum zur Aberkennung der Prüferlaubnis führen und dazu, dass die Prüfer keine amtlichen Untersuchungen und Prüfungen mehr durchführen dürften. „Nicht aber unter diesen Umständen“, ist sich ZDK-Geschäftsführer Werner Steber sicher.

In einem Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat er nun darum gebeten, die Befugnis zur Prüfung nicht erlöschen, sondern solange weiter gelten zu lassen, bis die erforderlichen Schulungen wieder durchgeführt werden (können). Die Antwort steht noch aus.

Ebenfalls aktiv geworden ist wegen der Problematik der Schulungen der Landesverband Niedersachsen-Bremen. Er hat sich an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung gewandt mit Bitte um Klärung. Daraufhin hat das Ministerium in einer Verfügung vom 17. März 2020 erklärt, „dass amtliche Schulungen für AU, AUK, GAP und SP, die älter sind als 36 Monate und aufgrund der Einschränkungen durch den Corona-Virus nicht beschult werden können, vorerst ihre Gültigkeit behalten“.

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