Recht auf Restwertverwertung ist begrenzt
Verwertet ein Autofahrer sein bei einem Unfall total zerstörtes Leasingauto selbst, so ist der mögliche Gewinn aus „überobligatorischen Anstrengungen“ kein allgemeines Anrecht des Geschädigten, sondern hängt von den jeweiligen Rahmenbedingungen ab.
Verwertet ein Autofahrer sein bei einem Unfall total zerstörtes Leasingauto selbst („Restwertverwertung“), so ist der mögliche Gewinn aus „überobligatorischen Anstrengungen“ kein allgemeines Anrecht des Geschädigten, sondern hängt von den jeweiligen Rahmenbedingungen ab. So hat das Landgericht (LG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 2.11.2012, AZ: 17 O 769/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht (LG) München in einer ungewöhnlichen – wenn auch nicht seltenen – Konstellation zu urteilen. Es ging um ein Leasingfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hatte. Der Leasinggeber hatte laut Leasingbedingungen für diesen Fall das Recht, das Unfallfahrzeug zu verwerten – also den Restwert zu realisieren. Die Entschädigungsleistung für den Unfallgeschädigten bestand, wie üblich, aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Auf dem Papier hatte er also keinerlei Nachteil durch einen höheren Restwert.
Er hatte jedoch die Hoffnung, einen zusätzlichen Vorteil durch sogenannte „überobligatorische Anstrengungen“ zu erzielen. Das heißt, dass er den Schaden auf Grundlage des im Gutachten ermittelten niedrigen Restwertes abrechnen wollte, um gegebenenfalls durch besonderes Verkaufsgeschick einen höheren Restwert zu erzielen. Nach überwiegender Rechtsauffassung stünde ein solcher zusätzlicher Gewinn dem Geschädigten auch zu, weil er eben auf seinen überobligatorischen Anstrengungen beruhen würde.
Das Landgericht (LG) München urteilte im konkreten Fall jedoch, dass der mögliche Gewinn aus solchen überobligatorischen Anstrengungen kein allgemeines Anrecht eines Unfallgeschädigten sind, sondern von den sonstigen Rahmenbedingungen abhängen. Wenn wie hier die Bedingungen eines Leasingvertrages entgegenstehen, so sei dies rechtmäßig.
Zu den Urteilsgründen
Nach Ansicht des Gerichts war dem Kläger zwar grundsätzlich darin Recht zu geben, dass sich der Geschädigte auf den von seinem Schadensgutachter ermittelten Restwert verlassen und sein Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen könne. Allerdings müsse sich der Geschädigte den höheren Restwert anrechnen lassen, den er „ohne besondere Anstrengungen“ tatsächlich erzielt hat.
„Im vorliegenden Fall hat die geschädigte Eigentümerin, das klägerische Fahrzeug zu einem Preis von 7.563 Euro verkauft. Es wurde insoweit weder durch den Kläger noch durch die Beklagte behauptet, dass dieser Verkaufspreis nur durch überobligatorische Anstrengungen der Leasinggeberin erzielt werden konnte. Soweit der Kläger vorträgt keinen Einfluss auf die Verwertung des klägerischen Fahrzeugs durch die Leasinggeberin gehabt zu haben ist dies irrelevant. Etwaige vertragliche Abreden zwischen dem Kläger und seiner Leasinggeberin entfalten insoweit keine Wirkung gegenüber der Beklagten“, so das Gericht.
Bedeutung für die Praxis
Die vorrangigen Rechte des Leasinggebers sind auch hinsichtlich der Verwertung von Restwerten zu beachten. Die durch die Restwert-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Unfallgeschädigte geschaffene Möglichkeit, ganz legal durch sogenannte überobligatorische Anstrengungen, also besondere Bemühungen um einen gewinnbringenden Verkauf, über den Wiederbeschaffungswert hinaus Geld zu erhalten, dürfte bei diesen Fahrzeugen in den meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.
Beim Umgang mit der Tatsache, dass ein Unfallgeschädigter nach einem Totalschaden das Recht hat, selbst über den Verkauf des Restwertes zu entscheiden, die eintrittspflichtige Versicherung aber die Konsequenzen eines möglicherweise zu günstigen Verkaufs zu tragen hat, weil der Restwert auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet wird, hat der BGH einen in der Konsequenz zwar logischen, im Einzelfall aber gerade von der Versicherungsseite nicht immer akzeptierten Weg eingeschlagen.
Solange der Restwert in einem Gutachten ordnungsgemäß am regionalen allgemeinen Markt ermittelt wurde, hat der Geschädigte das Recht, seinen Unfallwagen zu diesem Preis zu verkaufen. Es ist insoweit unschädlich, wenn die Versicherung nach dem Verkauf ein höheres Gebot vorlegt, dass über eine Restwertbörse ermittelt wurde (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12.7.2005, AZ: VI ZR 132/04).
Das Recht des Geschädigten, selbst über die Verwertung des Restwertes zu entscheiden, wird jedoch in einer wichtigen Situation eingeschränkt. Wenn die eintrittspflichtige Versicherung vor den Verkauf ein höheres Gebot vorlegt, so muss der Geschädigte dieses Gebot grundsätzlich annehmen, wenn ihm die Realisierung keine zusätzlichen Anstrengungen abverlangen – sogenannte überobligatorische Anstrengungen (vgl. BGH-Urteil vom 1.6.2010, AZ: VI ZR 316/09).
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