Recht auf Zulassungsbescheinigung Teil II
Mit seinem Urteil hat das OVG Rheinland-Pfalz den Anspruch auf Ausfüllung eines Vordrucks zur Zulassungsbescheinigung Teil II auch für gebrauchte Importfahrzeuge bestätigt.
Ein Kfz-Betrieb hat einen Anspruch auf Ausfüllung eines Vordrucks zur Zulassungsbescheinigung Teil II (Blanko-ZB II) auch für gebrauchte Importfahrzeuge. Zu diesem Urteil kam das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az: 7 A 11062/09).
Geklagt hatte ein Autohändler, der Fahrzeuge aus Frankreich importiert. Bevor sie nach Deutschland kommen, erhalten die Fahrzeuge eine Tageszulassung nach französischem Recht. In Deutschland gelten diese Fahrzeuge zulassungsrechtlich als Gebrauchtfahrzeuge. Der Grund für die Erstzulassung der Fahrzeuge in Frankreich war wohl die herstellerseitige, zivilrechtliche Verpflichtung, die Fahrzeuge erst im Ursprungsland zuzulassen, bevor sie ins Ausland weiterveräußert werden dürfen.
Bislang haben deutsche Zulassungsstellen eine Blanko-ZB II für gebrauchte Importfahrzeuge mit dem Hinweis auf die Richtlinie 5.2.2.2 des Bundesverkehrsministeriums zur ZB I und II abgelehnt, erläutert der ZDK. Mit Hinweis auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz können Kfz-Händler in dem Gerichtsbezirk nun die Ausstellung einer Blanko-ZB II verlangen. Außerhalb des Gerichtsbezirks kann auf das Urteil verwiesen werden und bei einer ablehnenden Haltung einer Zulassungsstelle im Zweifelsfall der gerichtliche Weg beschritten werden. Sein Urteil untermauert das OVG Rheinland-Pfalz mit zwingenden Argumenten.
Durch die Ausstellung der Blanko-ZB II für gebrauchte Importfahrzeuge haben Kfz-Händler den Vorteil, dass keine Kfz-Steuer sowie keine An- und Abmeldegebühren anfallen. Zudem erfahren die importierten Fahrzeuge keine Wertminderung mehr durch eine sonst häufig durchgeführte deutsche Tageszulassung.
(ID:356046)