Recht auf Zweitgutachten bestätigt

Von autorechtaktuell.de

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Es bleibt dabei: Auch wenn ein Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, darf der Geschädigte einen eigenen Gutachter einsetzen. Ein entsprechendes Urteil fällte das AG Luckenwalde im November.

(Bild:  KWR)
(Bild: KWR)

Das Amtsgericht (AG) Luckenwalde schließt sich der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein Geschädigter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (AG Luckenwalde, Urteil vom 23.11.2017, AZ: 12 C 521/16).

In der Zustimmung beziehungsweise Duldung des Geschädigten zur Besichtigung seines Fahrzeugs durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ist noch kein Verzicht enthalten, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Ein solcher Verzicht müsste explizit vereinbart worden sein (vgl. auch AG Leverkusen, Urteil vom 21.5.2016, AZ: 21 C 313/15; AG Erkelenz, Urteil vom 18.9.2015, AZ: 14 C 35/13; AG Strausberg, Urteil vom 3.3.2015, AZ: 10 C 256/14; AG Köln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.5.2013, AZ: 30 C 843/12 (32)).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ließ durch die Dekra ein Gutachten erstellen, in dem Nettoreparaturkosten von circa 1.000 Euro ermittelt wurden. Das klägerische Fahrzeug sollte jedoch in einer Markenwerkstatt instand gesetzt werden, die höhere Stundenverrechnungssätze, darüber hinaus UPE-Aufschläge und – mangels eigener Lackiererei – auch Verbringungskosten berechnet.

Daraufhin beauftragte der Kläger einen eigenen Sachverständigen mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, welches Nettoreparaturkosten von circa 1.300 Euro ermittelte.

In einem von der Versicherung beauftragten Prüfbericht wurden lediglich erforderliche Nettoreparaturkosten von circa 900 Euro ermittelt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagtenseite verweigerte die Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie die Erstattung der Kosten des „Zweit“-Gutachtens, weil dieses nicht erforderlich gewesen wäre.

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