Rechte des Geschädigten gelten auch bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Trotz seiner Schadenminderungspflicht hat ein Unfallgeschädigter zahlreiche, auch höchstrichterlich festgelegte Rechte. Daran ändert auch eine fiktive Abrechnung nichts.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Im verhandelten Fall begehrte der Kläger auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens restliche Reparaturkosten, Wertminderung sowie die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme. Die Gegenseite hatte die Auffassung vertreten, nur auf der Grundlage eines durch die Dekra erstellten Prüfgutachtens regulieren zu müssen. Aus der Kalkulation des vom Kläger beauftragten Sachverständigen seien die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten herauszurechnen.

Außerdem sei der Arbeitslohn nur auf der Grundlage der (niedrigeren) Stundenverrechnungssätze eines konkret benannten Referenzbetriebes zu kalkulieren. Dabei handele es sich um eine qualifizierte, 22 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernte Kfz-Meisterwerkstatt, in der eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei.

Das AG Ibbenbüren wollte den Einlassungen der Beklagtenseite nicht folgen. Der Klage wurde daher aus verschiedenen Gründen stattgegeben.

Hinsichtlich der noch offenen Netto-Reparaturkosten führt das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleichwertig ist – also eine Reparatur vom Qualitätsstandard her derjenigen in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und diese nicht unzumutbar ist.

Vorliegend resultierte eine Unzumutbarkeit der Verweisung aus dem Umstand, dass die Werkstatt 22 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Hierbei handele es sich nicht um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit. Es ist für einen Geschädigten insbesondere nicht zumutbar, sich von dem Schädiger eine Werkstatt in einer anderen Stadt benennen zu lassen, von dieser – ohne sie zu kennen und in Augenschein genommen zu haben – seinen Pkw abholen und später repariert wieder zurückbringen zu lassen.

Rechte des Geschädigten

Einem unfallgeschädigten Eigentümer eines Pkws, der auf dessen Verkehrssicherheit und Werthaltigkeit nach einer Reparatur angewiesen ist, müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, sich an eine an seinem Wohnort gelegene Werkstatt seines Vertrauens, die er kennt oder zumindest völlig problemlos kennenlernen und überprüfen kann, zu wenden, so das Gericht.

Zudem lag hier eine Unzumutbarkeit der Verweisung mangels marktüblicher und damit jedem Kunden zugänglicher Preise vor. Hier hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass der Referenzbetrieb je nach Schadensparte (Haftpflicht oder Kasko) oder nach betreffender Versicherung tatsächlich unterschiedliche Stundensätze berechnet.

Weiter konnte der Kläger fiktive Verbringungskosten und UPE-Aufschläge beanspruchen, da diese im Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung fanden und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Dem Gericht ist in Ibbenbüren und Umgebung keine markengebundene Fachwerkstatt bekannt, die über eine eigene Lackiererei verfügt.

Auch eine Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro kann der Kläger beanspruchen. Das Gericht schloss sich der konkreten Begründung des Sachverständigen an, wonach bei dem klägerischen Dieselfahrzeug, trotz aktueller Fahrleistung von bereits 174.000 Kilometern und einem Wiederbeschaffungswert von 11.200 Euro netto mit einem merkantilen Minderwert zu rechnen ist. Das Fahrzeug werde ohne Weiteres noch weitere 100.000 Kilometer Fahrtleistung erreichen.

Schließlich hielt das Gericht auch die Kosten für die ergänzende Stellungnahme in Höhe von 119 Euro für erforderlich und erstattungsfähig. Die Stellungnahme wurde durch den von der Beklagten beauftragten Prüfbericht quasi herausgefordert. Der Geschädigte durfte auch aus Gründen der Waffengleichheit davon ausgehen, dass mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme die Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses erfolgen kann, um so im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.

Bedeutung für die Praxis

Das Gericht lehnt hier eine Verweisung auf die günstigeren Preise eines Referenzbetriebes u.a. deswegen ab, weil sich der Geschädigte nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt bzw. Sonderpreise verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet.

Weiter schließt es sich den vom BGH aufgestellten Grundsätzen an, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen.

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, wenn diese regional üblich sind und ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt nicht zulässig ist. Eine Entfernung von 22 Kilometer zwischen Verweisungsbetrieb und Wohnort des Klägers hält das Gericht für unzumutbar.

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