Rechtmäßiger Verkauf zum ermittelten Restwert
Für die Verwertung eines Totalschadens zum Restwert muss der Autobesitzer nicht auf Angebote der gegnerischen Versicherung warten. Erzielt er den gutachterlich ermittelten Restwert, darf er verkaufen.
Veräußert ein Unfallgeschädigter nach einem Totalschaden das Auto zum gutachterlich ermittelten Restwert, kann sich die gegnerische Versicherung nicht später auf ein höheres Restwertgebot berufen. Gemäß einer BGH-Entscheidung muss sich der Geschädigte nicht den Verwertungsprozessen und -modalitäten der gegnerischen Versicherung unterwerfen, so das Urteil des Amtsgerichts (AG) Bingen am Rhein vom 3. Februar 2016 (AZ: 22 C 96/15).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der von der Klägerseite beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Restwert von 1.050 Euro, zu dem der Kläger das Fahrzeug im Anschluss auch verkaufte.
Die beklagte Versicherung behauptete danach, es sei ein höherer Restwert von 1.130 Euro zugrunde zu legen. Ein entsprechendes Angebot sei dem Prozessbevollmächtigten der Klageseite mit Schreiben vom 12. September 2014, jedoch bereits nach dem Verkauf des Fahrzeugs, übermittelt worden. Das Anliegen der Versicherung stieß vor dem AG Bingen nicht auf Verständnis, die hiergegen gerichtete Klage des Unfallgeschädigten hatte vollumfänglich Erfolg.
Das AG Bingen am Rhein sprach dem Kläger den vollen Schadenersatz unter Zugrundelegung des durch den Sachverständigen ermittelten Restwerts zu. Er war demnach nicht verpflichtet, sich an einem später von der Versicherung vorgelegten Restwertangebot zu orientieren. Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit habe der Geschädigte im Allgemeinen genügt.
Zudem bewegte er sich in den für die Schadenbehebung durch § 249 S. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, sodass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadenberechnung zugrunde legen darf.
Zwar kann der Geschädigte gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch nach Auffassung des Gerichts in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadenbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.
Jedenfalls lag eine derartige Ausnahme vorliegend nicht vor. Die Vorlage des Restwertangebots gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ändert hieran nichts, da dieser zur Entgegennahme gerade nicht bevollmächtigt war. Die Klägerin war weiterhin nicht verpflichtet, die beklagte Versicherung von dem bevorstehenden Verkauf des Autos zum Restwert zu unterrichten oder noch länger mit dem Verkauf zu warten.
Bedeutung für die Praxis
Das AG Bingen am Rhein schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. Der Geschädigte muss sich gerade nicht den Verwertungsmodalitäten der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterwerfen.
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