Rechtsabtretung nach Anforderung des BGH

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Werden die Ansprüche an eine Versicherung abgetreten, muss dies mit ausreichender Bestimmtheit erfolgen. Den Rahmen dafür hat der Bundesgerichtshof vorgegeben.

Forderungen gegen eine Versicherung werden regelmäßig an die fach- und sachkundigen Personen im Rahmen einer Unfallinstandsetzung abgetreten. Damit diese Abtretung wirksam wird, muss sie ausreichend bestimmt formuliert sein. Darauf weist das Amtsgericht (AG) Hattingen in einem Urteil vom 22. Oktober hin. Natürlich müssen auch die Ansprüche selbst begründet sein (AZ: 16 C 41/14).

Im verhandelten Fall begehrte der Kläger von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Sachverständigenkosten in Höhe von 355,22 Euro aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Die Versicherung hatte die Rechtsgültigkeit der Abtretung in Frage gestellt.

Das AG Hattingen gab der Klage vollumfänglich statt. Es führte aus, dass die vorgelegte Abtretungserklärung den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit der abgetretenen Forderung genügt. Die Abtretungserklärung war folgendermaßen formuliert:

„Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“

Auch sachlich war die Einschaltung des Sachverständigen begründet. Da der vom Kläger festgestellte Fahrzeugschaden 1.010,48 Euro brutto betrug, lag kein sogenannter Bagatellschaden vor, sodass der geschädigte Fahrzeughalter auch vor diesem Hintergrund ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben durfte.

Die Honorarkosten für das Gutachten ließ das Gericht ebenfalls passieren. Es zog zur Schätzung der üblichen Vergütung die BVSK-Honorarbefragung 2011 für das Postleitzahlengebiet 4 heran. Daraus ergab sich, dass bereits das Grundhonorar am unteren Rand des Honorarkorridors berechnet wurde. Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten wurden im (teilweise auch unter dem) Rahmen des Honorarkorridors in Rechnung gestellt.

Zwar konnte das Gericht die Position „Fotoanlage – 36 Euro“ nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Da dieser Betrag jedoch, hinzugerechnet zum Grundhonorar immer noch innerhalb des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung liegt, wurde diese Position nicht weiter beanstandet.

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