Rechtsprechung zur Nacherfüllung
Die Frage der Nacherfüllung spielt für den Fahrzeughandel eine große Rolle. Die unterschiedlichen Facetten des Nacherfüllungsrecht und dessen Wandel zeigte BGH-Richter Wolfgang Ball beim 6. Deutschen Autorechtstag auf.

Das Nacherfüllungsrecht hat sich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt. Seit der Schuldrechtsreform Anfang des vergangenen Jahrzehnts hat es einen großen Wandel gegeben. Diesen zeigte Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter des für den Verbrauchsgüterkauf zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, beim 6. Deutschen Autorechtstag auf dem Petersberg bei Bonn vor rund 120 Zuhörern auf. Dabei unterliegt die Entwicklung stark dem Einfluss des europäischen Unionsrechts.
Bei der Auslegung europäischen Rechts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort. Eine Ausnahme stellen so genannte Acte-clair-Entscheidungen dar, dabei handelt es sich um Ausnahmen von der Vorlageverpflichtung. Bestehen in der Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht vernünftigerweise keine Zweifel, zum Beispiel aufgrund ähnlicher Urteil, so kann auch der Bundesgerichtshof ein solches Urteil fällen.
Ein richtungsweisendes Urteil dieser Art fällte der BGH im sogenannten „Faltcaravan“-Fall (AZ: VIII ZR 220/10). Dabei ging es um den Ort der Nacherfüllung: Der Ort für die geschuldete Nacherfüllung ist aus Sicht der BGH-Richter in der Regel der Ort des Firmensitzes.
Bei seiner Entscheidung orientierten sich die Richter an § 269 Abs. 1 BGB: „Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.“ Dabei spielen die Ortsgebundenheit, die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt, aus Sicht des BGH eine erhebliche Rolle.
Im Weiteren behandelte Ball die Frage der Aus- und Einbaukosten bei der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung und die entsprechenden Unterschiede von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie andererseits B2B-Verträgen.
Zahlreiche weitere Referenten zeigten die aktuellen Entwicklungen und Trends der Rechtsprechung auf. Dazu gehörten unter anderem Ansgar Staudinger von der Universität Bielefeld, Christoph Eggert, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., und Thomas Klindt (Kanzlei Noerr Rechtsanwälte).
„Der Deutsche Autorechtstag liefert auf einzigartige Weise die „rechtliche Software“ rund um den Autokauf“, resümierte Kurt Reinking, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Autorechtstag. „Diesen Anspruch hat auch der 6. Autorechtstag erfüllt, wenn nicht gar übertroffen. Er spiegelte den aktuellen Stand der Rechtsprechung wider und war nicht nur praxisrelevant, sondern auch richtungsweisend.“ Im Rahmen des Autorechtstages widmete sich zudem die Petersberger Runde dem Thema Kraftstoffmehrverbrauch und forderte, dass die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) nicht nachteilig für den Autohandel sein dürfe.
Der Autorechtstag wird gemeinsam von ADAC, dem Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) sowie dem Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes veranstaltet. Die nächste Auflage des Deutschen Autorechtstages findet am 20. und 21. März 2014 statt.
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