„Die erste juristisch korrekte Antwort lautet, dass ein solches Gutachten mangelfrei ist, welches der an das Gutachten gestellten Aufgabe gerecht wird. Da mit diesem etwas theoretischen Satz wenig anzufangen ist, betrachten wir die typischen Gutachtensituationen, nämlich den Abschluss einer Kaskoversicherung sowie den Abschluss eines Kaufvertrages, Letzteres aus Käufer- und aus Verkäufersicht“, fährt Knoop fort.
Der Kaskoversicherungsvertrag soll dem Schadenfall vorbeugen und die Regulierung im Schadenfall sicherstellen. Dafür muss das Gutachten tauglich sein. Konkret heißt dies, dass das Gutachten so abgefasst sein muss, dass es im Schadenfall den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, gegenüber dem Versicherer die Höhe des Schadens nachzuweisen.
Wenn ein Schadenfall eintritt, ist das Gutachten in aller Regel schon einige Jahre alt. Man wird also nicht darauf vertrauen können, dass der Gutachter sich noch an dieses erinnert. „Der Antritt des Zeugenbeweises funktioniert hier kaum. Vielmehr muss der Geschädigte anhand des Fahrzeuggutachtens und der dort getroffenen Aussagen sowie Dokumentationen die Höhe des Schadens nachweisen“, führt Götz Knoop aus. Hier werde deutlich, dass die Kurzbewertung für einen solchen Nachweis nicht taugt, da hier typischerweise nicht dokumentiert ist, warum das Fahrzeug gerade der genannten Zustandsnote zugerechnet wird. Damit wird auch deutlich, was das „richtige“ Gutachten leisten muss.
Einzelne Zustandsnoten bilden und Marktlage beleuchten
Es ist nämlich erforderlich, dass aus dem Gutachten sich erschließt, wie der Gutachter zu der Vergabe der Zustandsnote gekommen ist. Es wird also erforderlich sein, dass die Arbeiten der einzelnen Gewerke innerhalb der Restaurierung in ihrer Qualität dokumentiert und einzeln einer Zustandsnote zugeordnet sind, woraus sich eine Gesamtzustandsnote ergibt. Ferner ist es erforderlich, in einer Art Marktspiegel die Marktsituation wiederzugeben. Idealerweise gibt ein solcher Marktspiegel dann auch an, welche jüngsten Auktionsergebnisse für diesen Fahrzeugtyp in welchem Zustand erzielt wurden.
Alles das gipfelt dann in der Angabe des Fahrzeugwerts, der von einer Kaskoversicherung erstattet wird, was in aller Regel der sogenannte Wiederbeschaffungswert ist, also der Betrag, der für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Möchte der Gutachtenkunde hingehen sein Fahrzeug veräußern, wird der Gutachter nicht nur dem Fahrzeug eine Zustandsnote zuordnen müssen, sondern darüber hinaus besonders hervorzuhebende positive Aspekte in dem Gutachten aufführen und negative Aspekte zumindest erwähnen müssen. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, den Kunden vor einem Gewährleistungsprozess zu bewahren.
Während bei den beiden genannten Gründen für ein Gutachten der Gutachter noch relativ schematisch vorgehen kann, stellt sich die Situation bei einem Gutachten im Zuge eines Ankaufs schwieriger dar. Der Gutachter wird hier in einem Kundengespräch erst erfragen müssen, welche Aspekte ihm beim Fahrzeugankauf wichtig sind. Dementsprechend sollte der Gutachter den Untersuchungsumfang auswählen und – dringende Empfehlung – konkret vertraglich mit dem Kunden fixieren. „Gerade in dieser Situation gehört auch dazu, dass dokumentiert wird, welche Untersuchungen in Auftrag gegeben werden. Sodann hat der Gutachter in dem Gutachten zu überprüfen, ob die mit dem Kunden vereinbarten Aspekte des Fahrzeugs vom Fahrzeug erfüllt werden oder nicht“, fasst Knoop das Thema „Kurzbewertung“ zusammen.
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