Referenzbetrieb muss gleichwertig reparieren

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur zulässig, wenn deren Arbeit den Qualitätsstandards einer Vertragswerkstatt entspricht und ohne erheblichen Aufwand erreichbar ist.

Das Amtsgericht (AG) Mühldorf am Inn hat mit einer Entscheidung vom 17. April 2014 klargestellt, dass eine Versicherung nur dann auf eine bestimmte Werkstatt zur Reduzierung der Reparatur verweisen kann, wenn sie die Gewähr für eine gleichwertige Reparatur bieten kann (AZ: 1 C 585/13).

Im verhandelten Fall wurde im Rahmen der Beweisaufnahme aufgedeckt, dass es sich bei dem Referenzbetrieb um einen Partnerbetrieb der Versicherung handelte, welcher Sonderkonditionen anbietet und dabei – mangels vorhandenen Spezialwerkzeugs, regelmäßiger Mitarbeiterschulungen, Zugang zu Herstellerinformationen – nicht ansatzweise die Gewähr für diese Gleichwertigkeit schaffen konnte. Der gegen den Abrechnungsversuch der Versicherung gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Konkret stritten die Parteien über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt. Das Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre und nicht nachweislich scheckheftgepflegt. Die Beklagte verwies den Kläger im Rahmen eines Prüfberichts auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten Freien Werkstatt und kürzte die im Gutachten kalkulierten Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Beilackierungskosten.

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger vollen Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt verlangen kann. Folgende Punkte kamen zum Ansatz:

  • Es ist anerkannt, dass der Kläger als Geschädigter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge leistet, wenn er der Schadenabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
  • Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freie Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass diese gleichwertig und der Verweis für den Geschädigten zumutbar ist.
  • Eine „Zumutbarkeit“ liegt hier vor, da der klägerische Pkw älter als drei Jahre und nicht nachweislich scheckheftgepflegt ist.
  • Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass die von der Beklagten benannte Reparaturwerkstatt nicht in der Lage ist, eine kostengünstigere und zugleich vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer Vertragswerkstatt entsprechende Reparatur durchzuführen.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige zeigte in seinem Gutachten auf, dass die Referenzwerkstatt keine vom Hersteller autorisierten Werkzeuge verwendet, keine Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von Herstellern durchgeführt werden, kein elektronischer Zugang zu Daten und Herstellerinformationen vorhanden ist und auch aufgrund unterschiedlicher Garantien nicht von einer Gleichwertigkeit gesprochen werden kann.

Zudem galten die genannten Stundenverrechnungssätze nur in der Funktion als Partnerwerkstatt für die Versicherungen, sodass die benannten Sonderkonditionen für den Normalkunden nicht zugänglich sind.

Auch die weiter geltend gemachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten hielt das Gericht für erstattungsfähig, da fast alle ansässigen Vertragswerkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen und Verbringungskosten daher typischerweise anfallen. Auch UPE-Aufschläge werden von sämtlichen Vertragswerkstätten berechnet.

Hinsichtlich der Beilackierungskosten führte der gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend aus, dass es zu einer fachgerechten Lackierung gehört, dass weder Farbton- noch Effektunterschiede zur Originallackierung für das menschliche Auge erkennbar sind. Von daher hielt das Gericht auch die Beilackierung am Klägerfahrzeug für üblich und zur Wiederherstellung erforderlich.

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